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Einstweilige Anordnung auf Erbringung von Leistungen der Behandlungssicherungspflege bei genetischer Epilepsie

S 15 KR 393/20 ER
Sozialgericht München
23.04.2020

Das Sozialgericht München hatte sich vorliegend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Leistungen der Behandlungssicherungspflege vorliegen.

Die 2014 geborene Antragstellerin leidet am Dravet-Syndrom (einer genetischen Epilepsie). Sie ist, da jederzeit Krampfanfälle auftreten können, mit einem Notfallmedikament versorgt und wurde bisher nicht allein durch ihre Eltern, sondern auch durch Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger versorgt. Mit Wirkung ab dem 01.04.2020 verweigerte die Antragsgegnerin die Fortführung der Behandlungspflege, da Voraussetzung für eine spezielle Behandlungspflege sei, dass mindestens einmal täglich eine lebensbedrohliche Situation auftrete, welche eine sofortige medizinische Intervention erfordere; da sich die Zahl der Anfälle deutlich reduziert habe, seien diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben. Im Vordergrund stehe vielmehr ein Hilfsbedarf bei der Grundpflege, welcher durch das bezogene Pflegegeld schon abgedeckt sei. Hiergegen trug die alleinerziehende Mutter der Antragstellerin vor, dass die Antragstellerin keineswegs gesundheitlich stabil und anfallsfrei sei; vielmehr habe sich die Zahl der Anfälle nur durch eine strenge ketogene Ernährung reduzieren lassen. Hierfür sei bei Kleinkindern eine umfassende Kontrolle und zeitliche Einhaltung notwendig. Eine Unterstützung durch eine Kinderkrankenpflegerin bzw. einen Kinderkrankenpfleger sei nicht nur zur Entlastung der Mutter geboten; sie sei auch erforderlich, damit die Antragstellerin weiter den Kindergarten besuchen und so in Kontakt mit Gleichaltrigen kommen kann.

Das Sozialgericht München gab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, für die Antragstellerin Leistungen der Behandlungssicherungspflege in der Form spezieller Krankenbeobachtung durch ausgebildete Kinderkrankenschwestern und -pfleger zu erbringen. Dies stützte das Gericht auf folgende Erwägungen:

Eine behandlungspflegerische Maßnahme sei dann erforderlich, wenn die ständige Beobachtung eines Patienten notwendig ist, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können. Hierfür sei nicht zu fordern, dass die Anfälle tatsächlich täglich auftreten, sondern nur, dass sie mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit täglich auftreten können. Erfordere die Behandlung einer Krankheit eine fortlaufende ketogene Ernährung sowie eine blutige Kontrolle und eine ständige Überwachung von anderen Körperparametern wie der Körpertemperatur, um eine jederzeitige pflegerische Intervention zu ermöglichen, stelle dies keine Grundpflege mehr dar, sondern vielmehr eine behandlungspflegerische Maßnahme. Schließlich sei die Behandlungspflege auch unter dem Gesichtspunkt der Erholung der Mutter erforderlich; sollte es zu einer psychischen Erkrankung der Mutter aufgrund Überforderung kommen, wäre die erst fünfjährige Antragstellerin die Hauptleidtragende.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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