Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.
Der Anteil der unbeanstandeten Schlussrechnung der Antragstellerin lag für das 3. Quartal des Jahres 2020 bei unter 20 %. Demnach ging die Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der geringen unbeanstandeten Rechnungen, die Prüfquotenbegrenzung gemäß § 275c Abs. 2 S. 6 SGB V nicht gelte.
Die Antragstellerin dagegen verwies darauf, dass die Regelung für die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung erst ab dem 01.01.2022 in Kraft treten würde, da durch das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine umfassende Entlastung der Krankenhäuser gewollt gewesen sei. Die Antragsgegner gingen weiter von einer Anwendbarkeit auch für das Quartal 1/2021 aus. Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an.
Unstreitig sah es das Gericht, dass die Voraussetzungen des § 275c Abs. 2 S. 6 und 7 SGB V vorlagen. In Bezug auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung für das Quartal 1/2021 kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Auslegungsmethoden des Bundesverfassungsgerichts eine Anwendung zulassen würden.
Der Wortlaut des § 275c Abs. 2 S 6 SGB V enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Regelung erst ab dem 01.01.2022 gelten solle. Dies hätte der Gesetzgeber ansonsten im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz oder im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geregelt. Es folgt auch nicht aus der systematischen Stellung des Abs. 2 S. 6, dass dieser erst ab dem 01.01.2022 gelten solle. Satz 6 bezieht sich auf Satz 5, welcher sich wiederum auf Satz 1 des § 275c Abs. 2 SGB V bezieht, welcher bereits ab 2020 gilt. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass der Satz 6 ebenfalls ab dem Jahr 2020 anwendbar ist. Für die Anwendbarkeit spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Dieser besteht darin, die Krankenkassen vor einer Bezahlung fehlerhafter Schlussrechnungen zu schützen.