Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.
Die Beklagte führte ihrerseits aus, dass die Voraussetzungen des OPS 8-550.1 nicht erfüllt seien, und dadurch auch die Vergütungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Prüfung durch den MDK sei auch noch möglich gewesen, da es sich um eine nicht fristgebundene, sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung gehandelt habe. Die Klägerin legte keine Unterlagen vor, welche die streitige Behandlung betrafen, da sie der Auffassung war, durch die abgelaufene Ausschlussfrist läge ein Beweisverwertungsverbot vor.
Die Kammer wies die Klage ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es nicht zu einem Aufrechnungsverbot der Krankenkasse durch den § 412 SGB V gekommen sei und außerdem die Krankenkassen gemäß § 9 Abs. 6 Satz 4 KBV-RP Rechnungen nach Bezahlung rechnerisch oder sachlich beanstanden können. Da die Klägerin auch nicht in der Lage war, die Voraussetzungen der streitigen Prozedur zu belegen, konnte das Gericht der Klägerin den Vergütungsanspruch nicht ohne Prüfung zusprechen. Denn auch wenn die Prüffrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 i.V.m. § 276 Abs. 2 SGB V abgelaufen war, war das Krankenhaus verpflichtet, den Beweis über die durchgeführte Behandlung vorzulegen. Eine unterbliebene MDK-Prüfung schließe den Streit über die Vergütungsforderung nicht aus.
Die Verjährungsfrist des § 109 Abs. 5 SGB V fand in diesem Fall auch keine Anwendung, da die Beklagte die Aufrechnung vor dem in Kraft treten der gesetzlichen Regelung zum 01.01.2019 erklärte. Auch war der Anspruch der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwirkt, da die Beklagte keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, ihr Recht der Aufrechnung nicht mehr geltend zu machen.