Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.
Somit kann und darf die Antragstellerin die streitige Leistung weiterhin vereinbaren und abrechnen. Einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner bedarf es nicht. Insofern mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Weiter führt das Gericht aus, dass selbst wenn man den Antrag als zulässig ansehen würde, dieser auch unbegründet sei, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Krankenkassen vergüten die Leistung nach dem erfolgten Widerspruch weiterhin, sodass keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung besteht.