In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.
Zwischen dem Krankenhaus und der Strahlentherapiepraxis bestand ein Kooperationsvertrag. Allerdings verfügte das Krankenhaus selbst noch über einen Versorgungsauftrag für Strahlentherapie.
Die Beklagte lehnte die Zahlung des Rechnungsbeitrags auf der Grundlage eines Verstoßes gegen § 2 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, sowie § 39 Abs. 1 Satz 3 SGBB V ab. Die erbrachten Leistungen seien gerade keine „ vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntG.
Das Bundessozialgericht gab der Beklagten nun Recht. Die Leistungen waren keine allgemeinen Krankenhausleistungen des Krankenhauses. Zu Begründung führte es an, dass die Leistungen nicht vom Krankenhaus vorgenommen wurden und auch keine veranlassten Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 KHEntgG sind. Das Krankenhaus dürfe nicht, wesentliche, die vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen planvoll und regelmäßig an Dritte außerhalb seiner Organisation „auslagern“. Bei wesentlichen Leistungen für die ein Versorgungsauftrag besteht, müsse das Krankenhaus diese auch selbst erbringen. Eine Ausnahme von der Wesentlichkeit bilden ausschließlich unterstützende Leistungen, wie beispielsweise Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen.
Aufgrund des bestehenden Versorgungsauftrages für Strahlentherapie stellt die Bestrahlung für die Klägerin auch eine wesentliche Leistung dar.
Die Beklagte wurde demnach durch die Vorinstanzen zu Unrecht zur Zahlung eines weiteren Vergütungsanspruchs hinsichtlich der Bestrahlung verurteilt.