Kann bei Neugeborenen und Säuglingen eine Kodierung des OPS 8-711 (Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen) erfolgen, wenn lediglich eine CPAP-Beatmung durchgeführt wurde? Hierüber hatte das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2020 zu entscheiden.
Das Sozialgericht Gießen hatte in erster Instanz entschieden, die CPAP-Beatmung sei vorliegend als maschinelle Beatmung zu berücksichtigen und damit der OPS 8-711 zu kodieren. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf die Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts zu den High-Flow-Nasenkanülen (Hessisches LSG, Urteil vom 19.11.2017, Az.: L 1 KR 166/15). Auch wenn es sich streng medizinisch-physikalisch nicht um eine maschinelle Beatmung im engeren Sinne der Definition der DKR handele, sei dies aufgrund der klaren definitorischen Zuordnung zu der maschinellen Beatmung nicht maßgeblich. Dies folge daraus, dass die CPAP-Beatmung Neugeborener und Säuglinge (OPS 8-711) unter den Kodes zur maschinellen Beatmung aufgeführt sei (SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 26.04.2018, Az.: S 15 KR 639/15).
Dieser Ansicht folgten die zuständigen Richter am Hessischen Landessozialgericht nicht. Eine Kodierung des OPS 8-711 habe nicht erfolgen dürfen.
Die CPAP-Atemhilfe sei keine maschinelle Beatmung im Sinne der Kodierregel DKR 1001h. Bei der nasalen CPAP finde eine Intubation oder Tracheotomie nicht statt; die nasale CPAP ersetze auch kein Maskensystem mit der Funktion einer Intubation oder Tracheotomie. Für die Annahme einer maschinellen Beatmung im Sinne der DKR 1001h wäre erforderlich, dass die Beatmungsmaschine die Atemanstrengungen des passiven Patienten erkennt und diese aktiv unterstützt; bei der CPAP-Atemhilfe leiste aber der Patient und nicht die Beatmungsmaschine die Atemarbeit.
Die Definition der maschinellen Beatmung in DKR 1001h unterscheide nicht danach, ob ein Neugeborenes, ein Säugling oder Erwachsener beamtet wird. Auch eine Gleichstellung mit der maschinellen Beatmung könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil die DKR 1001h auf die im OPS 8-711 erfassten Beatmungsformen verweist. Erforderlich zur Kodierung sei stets, dass auch nach der Definition der DKR 1001h im konkreten Fall eine maschinelle Beatmung vorliegt. Aufgrund des klaren Wortlauts bestehe für systematische Erwägungen kein Raum mehr.