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CPAP-Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen ist keine maschinelle Beatmung im Sinne der DKR 1001h

L 1 KR 309/19
Hessisches Landessozialgericht
06.05.2020

Kann bei Neugeborenen und Säuglingen eine Kodierung des OPS 8-711 (Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen) erfolgen, wenn lediglich eine CPAP-Beatmung durchgeführt wurde? Hierüber hatte das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2020 zu entscheiden.

Das Sozialgericht Gießen hatte in erster Instanz entschieden, die CPAP-Beatmung sei vorliegend als maschinelle Beatmung zu berücksichtigen und damit der OPS 8-711 zu kodieren. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf die Darlegungen des Hessischen Landessozialgerichts zu den High-Flow-Nasenkanülen (Hessisches LSG, Urteil vom 19.11.2017, Az.: L 1 KR 166/15). Auch wenn es sich streng medizinisch-physikalisch nicht um eine maschinelle Beatmung im engeren Sinne der Definition der DKR handele, sei dies aufgrund der klaren definitorischen Zuordnung zu der maschinellen Beatmung nicht maßgeblich. Dies folge daraus, dass die CPAP-Beatmung Neugeborener und Säuglinge (OPS 8-711) unter den Kodes zur maschinellen Beatmung aufgeführt sei (SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 26.04.2018, Az.: S 15 KR 639/15).

Dieser Ansicht folgten die zuständigen Richter am Hessischen Landessozialgericht nicht. Eine Kodierung des OPS 8-711 habe nicht erfolgen dürfen.

Die CPAP-Atemhilfe sei keine maschinelle Beatmung im Sinne der Kodierregel DKR 1001h. Bei der nasalen CPAP finde eine Intubation oder Tracheotomie nicht statt; die nasale CPAP ersetze auch kein Maskensystem mit der Funktion einer Intubation oder Tracheotomie. Für die Annahme einer maschinellen Beatmung im Sinne der DKR 1001h wäre erforderlich, dass die Beatmungsmaschine die Atemanstrengungen des passiven Patienten erkennt und diese aktiv unterstützt; bei der CPAP-Atemhilfe leiste aber der Patient und nicht die Beatmungsmaschine die Atemarbeit.

Die Definition der maschinellen Beatmung in DKR 1001h unterscheide nicht danach, ob ein Neugeborenes, ein Säugling oder Erwachsener beamtet wird. Auch eine Gleichstellung mit der maschinellen Beatmung könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil die DKR 1001h auf die im OPS 8-711 erfassten Beatmungsformen verweist. Erforderlich zur Kodierung sei stets, dass auch nach der Definition der DKR 1001h im konkreten Fall eine maschinelle Beatmung vorliegt. Aufgrund des klaren Wortlauts bestehe für systematische Erwägungen kein Raum mehr.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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