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Kodierung "schwierige Intubation" - T88.4

S 6 KR 2720/16
Sozialgericht Stuttgart
17.10.2019

Im Folgenden stritten sich die Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine „schwierige“ Intubation iSd Kodes T88.4.

Der bei der beklagten Krankenkasse Versicherte wurde stationär bei der Klägerin zur operativen Versorgung eines Bandscheibenvorfalls behandelt. Die Anästhesie wurde als Intubationsnarkose geplant. Am 11.05.2011 wurde die geplante Entfernung von geschädigtem Bandscheibengewebe durchgeführt. Nachdem der Versicherte präoxygeniert war, versuchte die Assistenzärztin zur Laryngoskopie die Stimmbänder des Versicherten sichtbar zu machen, um den Tubus einzuführen. Hierbei stellte sie fest, dass beim Versicherten eine Retrognathie (Rückverlagerung des Unterkiefers zur Schädelbasis) bestand. Dem hinzugerufenen Oberarzt gelangt die Intubation anschließend unter Zuhilfenahme einer Einführhilfe. Nach Auffassung der Beklagten lagen die Voraussetzungen für die Kodierung der Nebendiagnose T88.4 nicht vor. Eine misslungene Intubation sei unstreitig nicht gegeben. Der zuständige Oberarzt habe selbst bestätigt, dass er die Intubation trotz des schwierigen Atemweges problemlos durchführen konnte. Es sei zudem lediglich ein Versuch zur erfolgreichen Intubation nötig gewesen, hinsichtlich des zeitlichen Aufwands seien keine Auffälligkeiten dokumentiert. Verwiesen werde zudem auf die Kodierempfehlung SEG IV Nr.53 (KDE-53).

Nach Auffassung des SG Stuttgart sei die Behandlung des Versicherten u.a. mit T88.4 zu kodieren. Mit dem Wort „schwierig“ werde nicht zwingend gefordert, dass die Intubation für den damit betrauten Facharzt subjektiv problematisch durchführbar oder schwierig gewesen ist. Vielmehr könne das Wort „schwierig“ sich auch auf eine objektiv beim Versicherten bestehende schwierige Situation für die Durchführung einer Intubation beziehen. Soweit sich die Beklagte und der MDK zur Begründung ihrer Einschätzung auf die KDE-53 beruft, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Bei der Kodierempfehlungen handele es sich nicht um rechtsverbindliche Empfehlungen, sondern nur um eine Anleitung zum Umgang mit einem schwierigen Atemweg. Die Kammer ist abschließend davon überzeugt, dass der Kode T88.4 jedenfalls dann erfüllt sei, wenn wie vorliegend ein objektiv schwieriger Atemweg besteht und dieser nicht vorab erkannt worden ist, weshalb es zu einem Problem bei der Durchführung der ursprünglich geplanten Intubation kommt.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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