Im Folgenden stritten sich die Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine „schwierige“ Intubation iSd Kodes T88.4.
Der bei der beklagten Krankenkasse Versicherte wurde stationär bei der Klägerin zur operativen Versorgung eines Bandscheibenvorfalls behandelt. Die Anästhesie wurde als Intubationsnarkose geplant. Am 11.05.2011 wurde die geplante Entfernung von geschädigtem Bandscheibengewebe durchgeführt. Nachdem der Versicherte präoxygeniert war, versuchte die Assistenzärztin zur Laryngoskopie die Stimmbänder des Versicherten sichtbar zu machen, um den Tubus einzuführen. Hierbei stellte sie fest, dass beim Versicherten eine Retrognathie (Rückverlagerung des Unterkiefers zur Schädelbasis) bestand. Dem hinzugerufenen Oberarzt gelangt die Intubation anschließend unter Zuhilfenahme einer Einführhilfe. Nach Auffassung der Beklagten lagen die Voraussetzungen für die Kodierung der Nebendiagnose T88.4 nicht vor. Eine misslungene Intubation sei unstreitig nicht gegeben. Der zuständige Oberarzt habe selbst bestätigt, dass er die Intubation trotz des schwierigen Atemweges problemlos durchführen konnte. Es sei zudem lediglich ein Versuch zur erfolgreichen Intubation nötig gewesen, hinsichtlich des zeitlichen Aufwands seien keine Auffälligkeiten dokumentiert. Verwiesen werde zudem auf die Kodierempfehlung SEG IV Nr.53 (KDE-53).
Nach Auffassung des SG Stuttgart sei die Behandlung des Versicherten u.a. mit T88.4 zu kodieren. Mit dem Wort „schwierig“ werde nicht zwingend gefordert, dass die Intubation für den damit betrauten Facharzt subjektiv problematisch durchführbar oder schwierig gewesen ist. Vielmehr könne das Wort „schwierig“ sich auch auf eine objektiv beim Versicherten bestehende schwierige Situation für die Durchführung einer Intubation beziehen. Soweit sich die Beklagte und der MDK zur Begründung ihrer Einschätzung auf die KDE-53 beruft, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Bei der Kodierempfehlungen handele es sich nicht um rechtsverbindliche Empfehlungen, sondern nur um eine Anleitung zum Umgang mit einem schwierigen Atemweg. Die Kammer ist abschließend davon überzeugt, dass der Kode T88.4 jedenfalls dann erfüllt sei, wenn wie vorliegend ein objektiv schwieriger Atemweg besteht und dieser nicht vorab erkannt worden ist, weshalb es zu einem Problem bei der Durchführung der ursprünglich geplanten Intubation kommt.