Das Bundessozialgericht beschäftigte sich hier mit der Auslegung des § 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V. Die Klägerin rügte im Vorfeld eine Verletzung des § 137c Abs. 3 Satz 1 SGB V und des Art. 3 Abs. 1 GG. Voran gegangen waren zwei durchgeführte Liposuktionsbehandlungen. Das BSG bejahte zwar, dass die durchgeführten Behandlungen nicht dem allgemeinen Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1Satz 3 SGB V, aber verwies gleichzeitig darauf das § 137c Abs. 3 SGB V diesen partiell einschränkt.
Das Gesetz würde nicht nur deutlich machen, dass die Krankenhäuser Potentialleistungen erbringen dürfen, sondern auch das mit diesem Dürfen ein Rechtsanspruch der Versicherten auf eine solche Leistung begründet wird. Diese Auslegung verstößt auch nicht entgegen der vorherigen Auffassung des Senats gegen den Gleichheitssatz soweit eine stationäre Behandlung des Patienten auch erforderlich ist. Der Potentialmaßstab des § 137 eine Behandlungsalternative darzustellen gilt nur für Leistungen die auch ein solches Potential bieten. Dabei ist dieser Maßstab eng auszulegen, da der Patientenschutz im Rahmen dieser neueren Behandlungsalternativen eine erhebliche Rolle spielt. Dieser Schutz ist auch bis zur abschließenden Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses Aufrecht zu erhalten. Bis dahin müssen die Behandlungsalternativen auch im Krankenhaus angeboten werden.
Zusätzlich muss es sich um eine erforderliche Behandlungsalternative handeln. Daran fehlt es, solange eine Standardtherapie zur Verfügung steht und Risiken existieren, die sich aus dem Einsatz innovativer Methoden ( nur) mit dem Potential, nicht aber mit der Gewissheit einer erforderlichen Behandlungsalternative für die Patienten ergeben können.
Abschließend ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 Abs 1 SGB V bei mehreren zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen der Weg des gesicherten Nutzens zu wählen. Die Revision im Sinne der Aufhebung der Zurückweisung ist begründet.