Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 4.3.2021 wirft die Frage auf, ob die richterliche Unabhängigkeit über allem steht und selbst hinter der Aufforderung von Bund und Ländern, Reisen im In- und Ausland zurzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen im Rahmen der COVID-19-Pandemie möglichst zu unterlassen, zurücktritt.
Dieser Eindruck kann entstehen wenn man die Verweigerung einer Terminaufhebung des Sozialgericht Nürnberg im Beschlusswege liest. Eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung wurde trotz Anregung nicht in Betracht gezogen, ebenso wenig eine Verhandlung per Videokonferenz. Stattdessen befiehlt man die Prozessbevollmächtigten durch ganz Deutschland zu reisen (465 km je Wegstrecke) und merkt lapidar an, dass der Infektionsschutz im Gerichtssaal gewährleistet sei, alles andere und insbesondere die Anweise sei Sache des Prozessbevollmächtigten.
Solche Vorgehensweisen machen sprachlos und werfen die Frage auf wie weit die richterliche Unabhängigkeit gehen kann und darf. Darf sie zulasten der Gesundheit der beteiligten Parteien gehen bzw. darf sie ein Gesundheitsrisiko für die Prozessparteien hinnehmen? Wünschenswert wäre dass sich die bayerische Staatskanzlei, Verfechterin der engen Kontakt- und Reisebeschränkungen, hierzu äußert.