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Häufigkeit der Beurlaubungen indiziert fehlende Notwendigkeit einer stationären Behandlung

L 1 KR 132/18
Landessozialgericht Hamburg
26.08.2020

Das Landessozialgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 26.08.2020 mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall trotz zahlreicher Beurlaubungen eine durchgehende Notwendigkeit für einen stationären Aufenthalt auf einer Psychotherapiestation bestand.

Die bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich Versicherte befand sich vom 04.04.2011 bis zum 03.08.2011 in stationärer Behandlung in einem vom Kläger betriebenen Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Zuvor hatte die Versicherte bereits vom 23.10.2007 bis zum 04.12.2007 eine stationäre Behandlung durchlaufen und war mit der Empfehlung entlassen worden, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen. Bei ihrem Aufenthalt im Jahre 2011 verließ die Versicherte ab dem zweiten Wochenende regelmäßig das Krankenhaus für das Wochenende zwecks Tagesbelastungen/Belastungserprobungen mit Übernachtung. Später erfolgten solche Tagesbelastungen inklusiver häuslicher Übernachtung auch unter der Woche.

Der seitens der Beklagten beauftragte MDK kam zu dem Ergebnis, dass eine stationäre Behandlung über den 18.04.2011 nicht erforderlich gewesen sei. Es sei damit eine sekundäre Fehlbelegung anzunehmen. Hierfür würden die Beurlaubungen vom 15.–17.04. sowie vom 21.–25.04. sprechen.

Die Klägerin entgegnete, eine ambulante Weiterbehandlung wäre angesichts des gravierenden psychischen Zustandes der Versicherten nicht möglich gewesen.

Das Sozialgericht Hamburg betrachtete die Klage auf Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages als unbegründet. Dieser Ansicht schloss sich das Landessozialgericht Hamburg in seiner Berufungsentscheidung an.

Häufige Beurlaubungen seien ein Indiz dafür, dass die Versicherte des geschützten stationären Rahmens der Klinik nicht bedurfte. Die ab Mitte April 2011 beginnenden Belastungserprobungen mit Abwesenheit der Versicherten aus dem Krankenhaus seien unvereinbar mit der Annahme eines Krankheitsbildes, welches einer stationären Behandlung bedarf.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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