Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sich vorliegend mit der ordentlichen Kündigung eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Krankenhausträgern zu befassen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin sowie der Antragsgegner hatten einen „Kooperationsvertrag zu Behandlungsschwerpunkten“ geschlossen. Dieser beinhaltete unter anderem, dass die Vertragsparteien im Rahmen der stationären Behandlung bei psychischen Erkrankungen jeweils einen eigenen Versorgungsbereich haben und somit in einem bestimmten Bereich (Patienten mit Abhängigkeitserkrankungen sowie ältere Patienten) nicht bzw. ausschließlich zuständig sind.
Der Antragsgegner kündigte mit Schreiben vom 21.03.2019 die bestehende Versorgungsabsprache zum 01.07.2019. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, dass diese niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser über die Kündigung informiert. Das Sozialgericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, es läge keinerlei Anordnungsanspruch vor. Durch die ordentliche Kündigung könne ein Anspruch nicht mehr aus dem Kooperationsvertrag folgen.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde vorm Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Diese Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Das LSG sah die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses als zulässig an und verwies darauf, dass auch ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätte. Zu den zwingenden krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gehöre an erster Stelle die Freiheit der gesetzlich Versicherten, den behandelnden Arzt sowie das Krankenhaus selbst zu wählen. Diese Freiheit sei durch den Kooperationsvertrag eingeschränkt worden. Zudem kürze er den aus den Versorgungsverträgen resultierenden Versorgungsauftrag der Kliniken. Die Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V berechtige das jeweilige Krankenhaus nicht nur zur Erbringung von Krankenhausbehandlungen, sondern verpflichte sie auch dazu. Im Vertrag sei es nicht darum gegangen, Schwerpunkte des jeweiligen Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrages festzulegen, sondern die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche klar voneinander abzugrenzen.