Login

Sie sind neu auf unserem Portal? Hier geht´s zum 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.


Testzugang

Ordentliche Kündigung einer Kooperationsvereinbarung, welche die Wahlfreiheit im Rahmen der stationären Behandlung einschränkt

L 9 KR 172/20 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
05.06.2020

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sich vorliegend mit der ordentlichen Kündigung eines Kooperationsvertrages zwischen zwei Krankenhausträgern zu befassen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin sowie der Antragsgegner hatten einen „Kooperationsvertrag zu Behandlungsschwerpunkten“ geschlossen. Dieser beinhaltete unter anderem, dass die Vertragsparteien im Rahmen der stationären Behandlung bei psychischen Erkrankungen jeweils einen eigenen Versorgungsbereich haben und somit in einem bestimmten Bereich (Patienten mit Abhängigkeitserkrankungen sowie ältere Patienten) nicht bzw. ausschließlich zuständig sind.

Der Antragsgegner kündigte mit Schreiben vom 21.03.2019 die bestehende Versorgungsabsprache zum 01.07.2019. Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, dass diese niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser über die Kündigung informiert. Das Sozialgericht Berlin lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, es läge keinerlei Anordnungsanspruch vor. Durch die ordentliche Kündigung könne ein Anspruch nicht mehr aus dem Kooperationsvertrag folgen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde vorm Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Diese Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Das LSG sah die ordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses als zulässig an und verwies darauf, dass auch ein Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätte. Zu den zwingenden krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen gehöre an erster Stelle die Freiheit der gesetzlich Versicherten, den behandelnden Arzt sowie das Krankenhaus selbst zu wählen. Diese Freiheit sei durch den Kooperationsvertrag eingeschränkt worden. Zudem kürze er den aus den Versorgungsverträgen resultierenden Versorgungsauftrag der Kliniken. Die Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V berechtige das jeweilige Krankenhaus nicht nur zur Erbringung von Krankenhausbehandlungen, sondern verpflichte sie auch dazu. Im Vertrag sei es nicht darum gegangen, Schwerpunkte des jeweiligen Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrages festzulegen, sondern die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche klar voneinander abzugrenzen.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

Mehr

S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

Mehr

S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

Mehr

S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

Mehr

S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

Mehr

Sie Interessieren sich für weitere interessante Urteile aus unserer Datenbank?
Hier geht´s zu unserem 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.