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Anwendung von § 188 Abs. 4 SGB V auf beihilfeberechtigte Beamte mit einem Bemessungssatz von 50% ohne ergänzende private Absicherung im Krankheitsfall

B 12 KR 20/18 R
Bundessozialgericht
10.12.2019

Das Bundessozialgericht hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage der Anwendbarkeit des § 188 Abs. 4 SGB V auf beihilfeberechtigte Beamte mit einem Bemessungssatz von nur 50% zu befassen.

Der Kläger hatte als bayerischer Kommunalbeamter einen Anspruch auf Beihilfe (Bemessungssatz: 50%) für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.06.2017. Mit seiner Klage vorm SG Augsburg wendete er sich gegen die Feststellung der beklagten Krankenkasse, er sei bei ihr seit dem 01.10.2015 (bis zum 30.06.2017) aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung freiwillig krankenversichert. Das SG Augsburg wies mit seinem Urteil vom 14.06.2017 die Klage ab; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Bayerische LSG zurück (Urteil vom 09.08.2018, Az: L 4 KR 435/17).

Hiergegen legte der Kläger die Revision vorm BSG ein und rügte vor allem einen Verstoß gegen § 188 Abs. 4 S. 1, 2 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 SGB V.

Das Bundessozialgericht sieht die Revision als zulässig, aber unbegründet an.

Beihilfeberechtigte Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Kostenteil verfügten demnach nicht über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V; sie müssten damit den von der Beihilfe nicht erfassten Kostenteil zusätzlich absichern. Dem stehe die grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 3 S. 1 SGB V nicht entgegen. Diese beziehe sich allein auf Versicherungspflichttatbestände, nicht jedoch auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Dies sei bei der obligatorischen Anschlussversicherung der Fall, welche als von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht erfasste freiwillige Versicherung zu qualifizieren sei; dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V („Ausscheiden aus der Versicherungspflicht“, Fortsetzung als „freiwillige Mitgliedschaft“).

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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