Das Bundessozialgericht hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage der Anwendbarkeit des § 188 Abs. 4 SGB V auf beihilfeberechtigte Beamte mit einem Bemessungssatz von nur 50% zu befassen.
Der Kläger hatte als bayerischer Kommunalbeamter einen Anspruch auf Beihilfe (Bemessungssatz: 50%) für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.06.2017. Mit seiner Klage vorm SG Augsburg wendete er sich gegen die Feststellung der beklagten Krankenkasse, er sei bei ihr seit dem 01.10.2015 (bis zum 30.06.2017) aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung freiwillig krankenversichert. Das SG Augsburg wies mit seinem Urteil vom 14.06.2017 die Klage ab; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Bayerische LSG zurück (Urteil vom 09.08.2018, Az: L 4 KR 435/17).
Hiergegen legte der Kläger die Revision vorm BSG ein und rügte vor allem einen Verstoß gegen § 188 Abs. 4 S. 1, 2 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 SGB V.
Das Bundessozialgericht sieht die Revision als zulässig, aber unbegründet an.
Beihilfeberechtigte Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung über den von der Beihilfe nicht gedeckten Kostenteil verfügten demnach nicht über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von § 188 Abs. 4 SGB V; sie müssten damit den von der Beihilfe nicht erfassten Kostenteil zusätzlich absichern. Dem stehe die grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit von Beamten nach § 6 Abs. 3 S. 1 SGB V nicht entgegen. Diese beziehe sich allein auf Versicherungspflichttatbestände, nicht jedoch auf eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Dies sei bei der obligatorischen Anschlussversicherung der Fall, welche als von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht erfasste freiwillige Versicherung zu qualifizieren sei; dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V („Ausscheiden aus der Versicherungspflicht“, Fortsetzung als „freiwillige Mitgliedschaft“).