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Abrechnung nach ZE 82.14 bei Gabe von Rituximab im Off-Label-Use

B 1 KR 22/18 R
Bundessozialgericht
19.03.2020

Das Bundessozialgericht hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage zu befassen, ob eine Behandlung mit dem monoklonalen Antikörper Rituximab zur Behandlung einer blasenbildenden Autoimmunerkrankung der Haut (Schleimhautpemphigoid) nach ZE 82.14 abgerechnet werden kann, gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des Off-Label-Use oder einer grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungsrechts.

Die beklagte Krankenkasse beglich zunächst die Rechnung (inklusive des ZE 82.14 in Höhe von 6706,80€) der klagenden Trägerin eines Krankenhauses, verrechnete jedoch später 6706,80€ aufgrund einer Stellungnahme des MDK mit einer unstrittigen Forderung der Klägerin. Diese erhob Klage auf Zahlung des aus Ihrer Sicht ausstehenden Betrages. Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage ab. Die hiergegen erhobene Berufung sah das Landessozialgericht Hamburg als zulässig und begründet an; der Anspruch des Versicherten ergebe sich bei grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts.

Die hiergegen eingelegte Revision sieht das Bundessozialgericht als zulässig und begründet an.

Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use lägen nicht vor: weder hat der GBA den Einsatz von Rituximab zur Behandlung des Schleimhautpemphigoids empfohlen, noch erfolgte die Gabe im Rahmen einer klinischen Studie; auch fehle es an einer im Zeitpunkt der Behandlung aufgrund der Datenlage begründeten Erfolgsaussicht.

Es komme aber ein Anspruch aufgrund einer grundrechtskonformen Auslegung des Leistungsrechts in Betracht. Die vom LSG getroffenen Feststellungen würden für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen; jedoch führt das BSG aus, dass die Entscheidung des LSG im Ergebnis auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab beruhe, sofern mit Blick auf eine erhöhte Infektanfälligkeit und eine daraus resultierende Sepsisgefahr das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung bejaht wurde. Es komme nach Ansicht des BSG bei der Frage, ob eine wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbare Erkrankung vorliegt, allein auf die Schwere und das Ausmaß der aus der Erkrankung folgenden Beeinträchtigung an – hierbei werde der Gefahr des Todes der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion gleichgestellt. Die Anforderungen für die Annahme eines akuten Behandlungsbedarfs (erheblicher Zeitdruck) würden dagegen nicht reduziert. Das LSG nahm an, dass der Zustand des Patienten jederzeit in einen sich rasant entwickelnden und höchstwahrscheinlich unumkehrbaren, im Ergebnis tödlichen Prozess umschlagen könne. Das BSG sieht diese Feststellungen als nicht geeignet an, zu entscheiden, ob eine notstandsähnliche Situation vorliegt oder nicht.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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