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Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen

L 1 KR 17/19
Landessozialgericht Hamburg
20.02.2020

Das Landessozialgericht Hamburg hatte sich vorliegend mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Anspruch gegen die Krankenkasse, bei welcher sein Arbeitnehmer versichert ist, auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen hat.

Die Klägerin (Arbeitnehmerin) trug vor, ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil der Versicherte keinen Anspruch auf von ihr geleistete Entgeltfortzahlung, sondern auf Krankengeld gegen die beklagte Krankenkasse nach § 44 SGB V gehabt habe, welche wiederum nun durch die Zahlungen von ihrer Leistungspflicht befreit sei.

Das Sozialgericht Hamburg hatte die Klage als unbegründet abgewiesen; dieser Auffassung schließt sich das Landessozialgericht Hamburg an.

Als Anspruchsgrundlage kam demnach nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion seien jedoch nicht gegeben. Mit der nicht öffentlich-, sondern arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung an den Versicherten habe der Arbeitgeber keine Leistung gegenüber der Krankenkasse erbracht, sondern erfülle seine eigene, sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG ergebende Verpflichtung. Der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion bestehe auch hier, sodass ein Durch- oder Rückgriff auf die Krankenkasse im Wege der bereicherungsrechtlichen Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen sei.

Aus den Vorschriften der §§115, 116 SGB X oder § 17 Abs. 2 SGB V ergebe sich zudem – entgegen der Ansicht der Klägerin - kein allgemeiner Rechtsgedanke; vielmehr ergebe sich aus diesen speziell geregelten Fällen, dass darüberhinausgehende Anspruchsübergänge im Sozialrecht nicht vorgesehen sind.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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