Das Landessozialgericht Hamburg hatte sich vorliegend mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Anspruch gegen die Krankenkasse, bei welcher sein Arbeitnehmer versichert ist, auf Erstattung von Entgeltfortzahlungen hat.
Die Klägerin (Arbeitnehmerin) trug vor, ihr stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil der Versicherte keinen Anspruch auf von ihr geleistete Entgeltfortzahlung, sondern auf Krankengeld gegen die beklagte Krankenkasse nach § 44 SGB V gehabt habe, welche wiederum nun durch die Zahlungen von ihrer Leistungspflicht befreit sei.
Das Sozialgericht Hamburg hatte die Klage als unbegründet abgewiesen; dieser Auffassung schließt sich das Landessozialgericht Hamburg an.
Als Anspruchsgrundlage kam demnach nur der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion seien jedoch nicht gegeben. Mit der nicht öffentlich-, sondern arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung an den Versicherten habe der Arbeitgeber keine Leistung gegenüber der Krankenkasse erbracht, sondern erfülle seine eigene, sich aus § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG ergebende Verpflichtung. Der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion bestehe auch hier, sodass ein Durch- oder Rückgriff auf die Krankenkasse im Wege der bereicherungsrechtlichen Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen sei.
Aus den Vorschriften der §§115, 116 SGB X oder § 17 Abs. 2 SGB V ergebe sich zudem – entgegen der Ansicht der Klägerin - kein allgemeiner Rechtsgedanke; vielmehr ergebe sich aus diesen speziell geregelten Fällen, dass darüberhinausgehende Anspruchsübergänge im Sozialrecht nicht vorgesehen sind.