Wie ist das Verhältnis der Diagnosen E66.22 (Übermäßige Adipositas mit alveolärer Hypoventilation: Adipositas Grad III (WHO) bei Patienten von 18 Jahren und älter) und J96.11 (Chronische respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert: Typ II [hyperkapnisch]) untereinander? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil zu befassen.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Diagnose E66.22 die spezifischere Erkrankung darstelle. Die Diagnose J96.11 differenziere nicht nach der zugrundeliegenden Grunderkrankung, sondern bezeichne lediglich ein Krankheitsgeschehen; bei der Diagnose E66.22 sei als Grunderkrankung dagegen gerade die respiratorische Insuffizienz bezeichnet. Eine alveoläre Hypoventilation, welche in E66.22 vorausgesetzt wird, setze gerade eine unzureichende Belüftung der Lungenbläschen voraus, welche eine Störung des pulmonalen Gasaustausches mit pathologisch veränderten Blutgaswerten und damit eine respiratorische Insuffizienz zur Folge habe. Dass E66.22 im Kapitel IV (Endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten) geführt wird (und damit nicht in dem Kapitel der Atemwegserkrankungen), stehe der Spezialität nicht entgegen.