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Übernahme der Kosten für die notwendige Begleitung zur Strahlentherapie

L 4 KR 3890/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg
24.04.2020

In seinem aktuellen Urteil vom 24.04.2020 setzte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Frage auseinander, auf welcher Grundlage und genauer unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die notwendige Begleitung durch einen Betreuer zur Strahlentherapie übernommen werden können.

Der bei der Beklagten versicherte Kläger wurde im August 2013 im Klinikum F. wegen eines fortgeschrittenen Meningeoms behandelt. Nach Teilentfernung des Tumors sollte zur weiteren Behandlung eine Strahlentherapie (ambulant) erfolgen. Der Kläger stellte bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die ständige Begleitung einer Fachkraft aus der Betreuungseinrichtung, in der er sich befand, zur ambulanten Strahlentherapie im Klinikum. Begründet wurde dies damit, dass dem Betreuer durch die Begleitung ein erhöhter personeller Aufwand entstanden sei. Der Kläger sei aufgrund seiner geistigen Behinderung, massiver Verhaltensauffälligkeiten sowie seiner Blindheit auf eine fachliche Begleitung zur Strahlenbehandlung durch einen Mitarbeiter der Einrichtung angewiesen gewesen. Hiergegen machte die Beklagte gegenüber dem Betreuer des Klägers geltend, dass diese Personalkosten keine Leistung des SGB V seien. Zuständig sei vielmehr das Vormundschaftsgericht; erfolge die Mitfahrt eines Betreuers aus der Wohneinrichtung, entstünden zudem keine zusätzlichen Kosten, da er in diesem Fall abhängig Beschäftigter der Einrichtung sei; die Frage der Kostenübernahme sei sodann zwischen dem Betreuer und der Einrichtung zu klären.

Der Kläger erhob sodann Klage auf Übernahme der o.g. Kosten.

Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage mit Urteil vom 07.09.2017 mangels Rechtsgrundlage für die Gewährung der Kosten der Betreuung bei einer ambulanten Behandlung ab.

Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung vorm Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde im vorliegenden Urteil als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil wurde auf folgende Erwägungen gestützt:

Der allein als Erstattungsanspruch in Betracht kommende § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Im Folgenden prüfte das Gericht sodann, ob ein solcher Sachleistungsanspruch gegeben war.

§ 60 SGB V umfasst nach Ansicht des Gerichts nicht die (Personal-)Kosten für Begleitpersonen. Die Vorschrift sehe zum einen nur die Erstattung von (reinen) Fahrkosten vor, nicht aber die von Personalkosten; zum anderen umfasse die Vorschrift nur eine stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson, nicht jedoch wie hier eine allein ambulante Behandlung.

Mangels stationärer Behandlung komme auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Begleitperson aus § 11 Abs. 3 SGB V (in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung) in Betracht.

Des Weiteren scheide auch ein Anspruch aus § 37 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB V mangels entsprechender Verordnung sowie mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs aus. § 37 SGB V erfasse nicht die häusliche Pflege zum reinen Behinderungsausgleich; erforderlich für die Annahme einer Behandlungspflege sei vielmehr, dass die Behandlungspflege an die zu behandelnde Erkrankung anknüpft. Vorliegend sei aber gerade die geistige Behinderung, nicht jedoch die onkologische Erkrankung, welche die Strahlentherapie bedingte, Grund für die Begleitung und Betreuung des Klägers gewesen.

Schließlich scheide auch ein Anspruch aus § 27 SGB V i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 2 SGB V aus, da nichtmedizinische Tätigkeiten keine ärztliche Behandlung im Sinne der Vorschriften darstellten.

Nach Ansicht des Gerichts durfte der Kläger die beantragte Leistung auch subjektiv nicht für erforderlich halten, weshalb auch ein Anspruch aus § 13 Abs. 3a SGB V nicht in Betracht komme. Der Kläger hatte bei Antragsstellung keinerlei Atteste, Gutachten oder ähnliche Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergeben hätte, dass die begehrte Begleitung wegen der konkret zu behandelnden Erkrankung medizinisch indiziert gewesen sei.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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