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Aufwandspauschale unter Umständen auch dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des MDK die Rechnung über den stationären Aufenthalt noch nicht vorliegt

L 4 KR 985/19
Landessozialgericht Baden-Württemberg
11.12.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich in seinem aktuellen Urteil vom 11.12.2020 mit der Pflicht der Krankenkasse zur Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. Diese sei unter Umständen auch dann zu zahlen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Krankenkasse den MDK zwecks Prüfung des Abrechnungsbetrages beauftragt hat, noch gar keine Rechnung seitens des Krankenhauses vorlag.

Die Klägerin, eine Hochschulklinik, behandelte einen bei der Beklagten Versicherten im Jahre 2013 wegen einer Hornhauttransplantation. Ihre Klage gegen die Krankenkasse richtet sich auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. Die Beklagte hatte eine Prüfung durch den MDK eingeleitet, nachdem sie Kenntnis von der Entlassung ihres Versicherten aus dem Krankenhaus erlangt hatte, jedoch ohne die Rechnungserteilung seitens des Krankenhauses abzuwarten. Inhalt des Prüfauftrages war es, festzustellen, ob auch eine ambulante Behandlung möglich gewesen wäre. Im Endeffekt kam es zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages. Die Beklagte führte an, dass vorliegend kein Prüfverfahren mit dem Ziel einer Abrechnungsminderung nach § 275 Abs. 1c SGB V durchgeführt worden sei. Ein solches Prüfverfahren setze immer eine vorher erteilte Rechnung voraus, an der es hier unstreitig fehlte. Die Klägerin trug vor, die Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie einerseits vor Rechnungsstellung ein Prüfverfahren einleite und durch den MDK Unterlagen anfordere, dann aber nicht bereit sei, eine entsprechende Aufwandspauschale zu zahlen.

Nachdem das Sozialgericht Reutlingen der Klage stattgegeben hatte, legte die Beklagte Berufung ein. Das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg sah diese Berufung als zulässig, aber unbegründet an.

Erforderlich für eine die Aufwandspauschale auslösende Prüfung sei es grundsätzlich, dass die Krankenkasse den MDK gezielt beauftragt, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, welche darauf gerichtet ist, die Vergütung zu mindern, da das Krankenhaus den Abrechnungsbetrag möglicherweise zu hoch angesetzt hat. Von einer Abrechnungsprüfung im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F. sei regelmäßig dann auszugehen, wenn der dem MDK erteilte Prüfauftrag bei objektiver Betrachtungsweise eine Herabsetzung der im Raum stehenden Krankenhausvergütung zur Folge haben könnte und im Zeitpunkt der Auftragserteilung an den MDK zumindest bereits eine erste Krankenhausrechnung ordnungsgemäß erstellt und bei der Krankenkasse eingegangen sei. Dies sei ausschließlich anhand der äußeren Umstände des Sachverhaltes zu beurteilen. In der Regel könne eine Aufwandspauschale nach dem engen Wortlaut der Vorschrift damit nicht verlangt werden, solange der Krankenkasse noch keine konkret bezifferte Abrechnung zugegangen ist; dies gelte auch dann, wenn es aufgrund der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse später zu einer Abrechnungsminderung kommt.

Eine Abweichung von dieser Regel sei jedoch dann geboten, wenn keine sachlichen Gründe für den frühzeitigen Prüfauftrag vorliegen. Dafür spreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V a.F.: dies sei, den bürokratischen Aufwand und dessen Folgen auf Seiten des Krankenhauses möglichst gering zu halten. Ansonsten bestünde für die Krankenkassen eine einfache Möglichkeit, der Auslösung einer Aufwandspauschale zu entgehen, indem sie die Prüfung nach Zugang der Daten gem. § 301 SGB V, aber vor Rechnungserstellung durch das Krankenhaus einleiten.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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