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Anforderungen an die Prognose im Rahmen des § 136b Abs. 4 S. 3 SGB V

S 11 KR 507/19
Sozialgericht Würzburg
25.08.2020

Welche Anforderungen sind an die Prognose im Rahmen des § 136b Abs. 4 Satz 3 SGB V zu stellen, wenn diese nicht auf die Fallzahlen aus dem vorausgegangenen Kalenderjahr, wie es § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V vorsieht, gestützt werden kann? Mit dieser Frage hatte sich das Sozialgericht Würzburg zu befassen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, die Prognose für das Jahr 2020 hinsichtlich der Erreichung der Mindestmenge für den Leistungsbereich „komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus“ auf die Einrichtung eines Refluxzentrums gestützt. Für die Jahre 2019 und 2020 seien mind. 10 Eingriffe zu erwarten. Zwar seien im Jahr 2018 nur 5 solcher Eingriffe erbracht worden; mit Beginn der zweiten Hälfte des Jahres 2018 seien die Zahlen jedoch konstant gestiegen und seien mit Etablierung des Refluxzentrums im Oktober 2018 fast verdoppelt worden.

Die beklagte Krankenkasse hielt dem entgegen, eine erneute Berufung für das Jahr 2020 auf die Einrichtung des Refluxzentrums sei nach der Berufung hierauf für das Jahr 2019 durch § 4 Abs. 3 Mm-R gesperrt.

Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an.

Eine Prognose könne auf die Darlegung gestützt werden, dass sich mit Einrichtung eines Refluxzentrums die Fallzahlen erhöhen werden. Seit Einrichtung des Refluxzentrums habe bereits eine Erhöhung der Fallzahlen begonnen und eine weitere Steigerung der Fallzahlen sei zu erwarten.

Der Ausschluss nach § 4 Abs. 3 Mm-R könne nur greifen, wenn Veränderungen betroffen sind, die das Erreichen der Mindestmengenzahl verhindert haben. Hier habe die Etablierung des Refluxzentrums das Erreichen der Mindestmengenzahl aber nicht verhindert, sondern vielmehr die Fallzahlen ansteigen lassen. Damit greife der Ausschluss vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht ein.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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