In seinem aktuellen Urteil vom 06.07.2020 stellte das Sozialgericht Düsseldorf klar, dass der § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist enthält.
Zunächst hob das Gericht in seinem Urteil hervor, dass § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV von der Ermächtigungsgrundlage des § 17c Abs. 2 KHG gedeckt sei. Durch den Wortlaut des § 17c Abs. 2 KHG werde klargestellt, dass den Vertragsparteien ein bestimmter Spielraum dahingehend zustehen sollte, welche Materien sie regeln wollen.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 5 PrüfvV sei es, die Krankenhäuser zu einer sorgfältigen Erstellung ihrer Abrechnung zu bewegen und so zu einem zügigen Verfahrensablauf zu gelangen. Der MDK solle nur während bzw. bis zum Abschluss des Prüfverfahrens mit einer Änderung oder Ergänzung befasst werden können. Daraus ergebe sich, dass die Frist des § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sein müsse.
Aufgrund der Verpflichtung der Krankenhäuser nach § 275 Abs. 1 S. 1 SGB V, in den dort genannten Fällen eine Stellungnahme des MDK einzuholen, könne das Krankenhaus ohne vorherige Prüfung durch den MDK grundsätzlich keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Eine Ausnahme könne nur dann angenommen werden, wenn der MDK von sich aus bereits innerhalb seiner Prüfung die Änderungen und Ergänzungen einbezogen hat. Von § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV erfasst seien nur selbstständige Änderungen des Krankenhauses auf der Grundlage von § 301 SGB V.