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§ 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist

S 30 KR 627/19
Sozialgericht Düsseldorf
06.07.2020

In seinem aktuellen Urteil vom 06.07.2020 stellte das Sozialgericht Düsseldorf klar, dass der § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist enthält.

Zunächst hob das Gericht in seinem Urteil hervor, dass § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV von der Ermächtigungsgrundlage des § 17c Abs. 2 KHG gedeckt sei. Durch den Wortlaut des § 17c Abs. 2 KHG werde klargestellt, dass den Vertragsparteien ein bestimmter Spielraum dahingehend zustehen sollte, welche Materien sie regeln wollen.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7 Abs. 5 PrüfvV sei es, die Krankenhäuser zu einer sorgfältigen Erstellung ihrer Abrechnung zu bewegen und so zu einem zügigen Verfahrensablauf zu gelangen. Der MDK solle nur während bzw. bis zum Abschluss des Prüfverfahrens mit einer Änderung oder Ergänzung befasst werden können. Daraus ergebe sich, dass die Frist des § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist sein müsse.

Aufgrund der Verpflichtung der Krankenhäuser nach § 275 Abs. 1 S. 1 SGB V, in den dort genannten Fällen eine Stellungnahme des MDK einzuholen, könne das Krankenhaus ohne vorherige Prüfung durch den MDK grundsätzlich keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen. Eine Ausnahme könne nur dann angenommen werden, wenn der MDK von sich aus bereits innerhalb seiner Prüfung die Änderungen und Ergänzungen einbezogen hat. Von § 7 Abs. 5 S. 1, 2 PrüfvV erfasst seien nur selbstständige Änderungen des Krankenhauses auf der Grundlage von § 301 SGB V.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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