Das LSG Baden-Württemberg bestätigte nun seine Rechtsprechung zur nachträglichen Rechnungskorrektur einer Krankenhausabrechnung nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 7 Abs. 5 der PrüfvV. Danach stehe die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 der PrüfvV einer solchen nicht entgegen.
Die Beteiligten stritten sich über die Zulässigkeit der Erstellung einer neuen Rechnung unter Nachkodierung des OPS-Kodes 5-469.20. Die beklagte Krankenkasse vertrat den Standpunkt, dass der MDK Datensatzkorrekturen bzw. –ergänzungen nur dann in die Abrechnungsprüfung einbeziehen müsse, sofern diese binnen 5 Monaten nach Einleitung der Abrechnungsprüfung gegenüber der Krankenkasse vorgenommen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Einleitung der Abrechnungsprüfung für den stationären Aufenthalt des bei der Beklagten Versicherten am 27.02.2015 seien Datensatzkorrekturen nur bis zum 27.07.2015 zulässig. Die zweite Rechnung des klagenden Krankenhauses vom 26.11.2015, in welcher sie den nachkodierten OPS-Kode berücksichtigte, sei daher verspätet. Die Beklagte zahlte den entstandenen Mehrbetrag nicht.
Das Sozialgericht Reutlingen teilte die Auffassung der Beklagten nicht und verurteilte diese zur Zahlung des Mehrbetrags. Die mit der Rechnung vom 26.11.2015 vorgenommene nachträgliche Rechnungskorrektur sei zulässig. Die einschränkenden Regelungen für die Korrektur oder Ergänzung von (Abrechnungs-) Datensätzen in § 7 Abs. 5 PrüfvV (nur einmalige Korrektur – bzw. Ergänzung binnen einer Fünfmonatsfrist) seien nur anzuwenden, wenn eine MDK-Abrechnungsprüfung stattfinde. Insbesondere seien Datenkorrekturen oder – ergänzungen, die den Prüfauftrag nicht berühren, auch nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Prüfverfahren bereits abgeschlossen und das von der Krankenkasse in Auftrag gegebene MDK-Gutachten erstellt worden sei. Vorliegend beauftragte die Beklagte den MDK mit der Fragestellung, ob der OPS-Kode 5-511.42 korrekt oder durch den OPS-Kode 5-511.02 zu ersetzen sei. Die Rechnung vom 26.11.2015 habe folglich einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand und die Fünfmonatsfrist müsse nicht berücksichtigt werden.
Dieser Ansicht folgte auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Nach Verstreichen der Fünfmonatsfrist sei das Krankenhaus mit neuem Abrechnungsvorbringen nur für das laufende MDK-Prüfverfahren („formell“), nicht jedoch für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren („materiell“) präkludiert. Angesichts der auf die Regelung des MDK-Prüfverfahrens beschränkten Rechtssetzungsermächtigung in § 17c Abs. 2 KHG sei es nicht zulässig, dass sich § 7 Abs. 5 Satz 2 auch auf die nachträgliche Rechnungskorrektur im Abrechnungsverfahren beziehe. Eine solche Frist wäre keine „das Nähere des Prüfverfahrens“ regelnde verfahrensrechtliche, sondern eine „das Nähere des Abrechnungsverfahrens“ regelnde materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die zu den materiell-rechtlichen Regelungen über die Verjährung und die Verwirkung des Vergütungsanspruchs für Krankenhausbehandlungen hinzuträte.