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Keine Verjährungshemmung durch MDK-Prüfverfahren

L 16 KR 349/18
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
23.08.2018

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob ein MDK-Prüfverfahren eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB begründen kann.

Das beklagte Krankenhaus stellte der klagenden Krankenkasse im Jahr 2011 eine stationäre Behandlung in Rechnung. Nachdem die Klägerin die Rechnung beglich, ließ sie diese vom MDK überprüfen, der in seinem Gutachten aus dem Jahr 2012 zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Der Eingriff hätte stattdessen ambulant erfolgen können. Im selben Jahr wandte sich die Beklagte direkt an den MDK und wies auf besondere Umstände hin, die vorliegend einen stationären Aufenthalt begründen sollten. Auf Veranlassung des MDK erteillte die Klägerin dann am 07.10.2016 einen neuerlichen Gutachterauftrag, welcher aber das Ergebnis der ersten Begutachtung bestätigte. Mit Schreiben vom 14.11.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf den strittigen Rechnungsbetrag zurückzuüberweisen. Die Beklagte lehnte dies allerdings mit Hinweis auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs ab.

Das LSG NRW schloss sich der Ansicht der Beklagten an und wies die Berufung der klagenden Krankenkasse mit dem Hinweis auf die Verjährung ab. Zunächst sei bereits höchstrichterlich geklärt, dass das MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V kein vereinbartes Begutachtungsverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB darstelle (Bundessozialgericht, Urteil v. 19.09.2013 - B 3 KR 31/12 R; wir berichteten darüber). Für ein "vereinbartes Begutachtungsverfahren" iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB bedürfe es einer hier fehlenden, konkret zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung über die Einleitung eines Prüfverfahrens durch den MDK. Vorliegend sei lediglich auf den ärztlichen Widerspruch und Bitten der Beklagten das MDK-Prüfverfahren nach § 275 SGB V fortgesetzt worden. Die Beklagte habe sich unmittelbar an den MDK gewandt und nicht an die Klägerin, die ihrerseits - auf Veranlassung des MDK - erst nach Ablauf der Verjährungsfrist einen neuerlichen Gutachtenauftrag erteilt habe.

Das LSG NRW geht in seiner Entscheidung sogar noch etwas weiter als das BSG damals, denn sogar das zweite MDK-Prüfverfahren stellt für das Gericht kein "vereinbartes Begutachtungsverfahren" dar. Zumindest in einem Fall wie diesen, in dem es an einer direkten Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlte. Die Beklagte hat sich nur an den MDK gewendet. Deshalb könne nicht von einer beidseitigen Vereinbarung der Parteien ausgegangen werden.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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