Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale? Mit dieser Problematik rund um den Verjährungsbeginn musste sich nun das Sozialgericht Hildesheim beschäftigen.
Teilweise wird für den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale auf den Behandlungszeitpunkt, teilweise aber auch auf den Abschluss des Prüfverfahrens abgestellt. Wiederum andere sehen den Zeitpunkt der Rechnungsstellung als maßgeblich an.
Das Sozialgericht Hildesheim legte seiner Entscheidung zum Beginn der Verjährung nun den Zeitpunkt des Abschlusses der Begutachtung durch den MDK zugrunde. Die Verjährungsfrist dürfe nicht von dem MDK und dessen Prüfungslänge abhängig sein.
Die komplette Urteilsbegründung wird Ihnen nach Veröffentlichung in unserer Datenbank zur Verfügung gestellt.