Der Kläger (Versicherte der Beklagten) leidet vorliegend an COPD Grad IV und ist damit auf eine durchgehende Sauerstoffversorgung angewiesen. Mit seiner Klage begehrt er die Versorgung mit einem zusätzlichen Sauerstofftank, welchen er in seinem Auto transportieren kann, um so auch längere Ausflüge unternehmen zu können. Sein mobiles Sauerstoffgerät muss nämlich nach 6 Stunden an einem stationären Sauerstofftank aufgeladen werden, welcher sich wiederum nicht im Auto transportieren lässt.
Die beklagte Krankenkasse trägt vor, sie sei zur Versorgung mit einem zweiten Sauerstofftank nicht verpflichtet. Es handele sich lediglich um einen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs; aufgrund der bestehenden, ausreichenden Versorgung komme eine weitergehende Versorgung nicht in Betracht.
Das Sozialgericht München sah die Klage als zulässig, aber unbegründet an.
Es liege ein Fall des unmittelbaren Behinderungsausgleichs vor. Der Sauerstofftank ersetze die Körperfunktion selbst und gleiche nicht nur die direkten und indirekten Folgen der Behinderung aus. Der im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs geltende Grundsatz des möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits gelte unbeschränkt jedoch nur für die Erstversorgung. Bei der Zweitversorgung beschränke sich die Leistungspflicht der Krankenkasse – wie beim mittelbaren Behinderungsausgleich - auf die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne eines Basisausgleichs. Hiervon sei die Möglichkeit, tageweise Besuche bei weiter entfernten Verwandten zu unternehmen, nicht umfasst.