Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im vorliegenden Fall über die Erstattung der Fahrtkosten für Leerfahrten einer Begleitperson (des Fahrers) zu entscheiden.
Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet u.a. an einer kombinierten kapillar-venösen Gefäßformation im Bereich der Thoraxwand rechts und unterzieht sich zur Behandlung einer Sklerosierungsbehandlung am Universitätsklinikum H. Dafür brachte die Begleitperson die Klägerin jeweils im privaten PKW nach H, fuhr während des dortigen Aufenthalts der Klägerin „leer“ zurück zum Wohnort und holte die Klägerin am Ende der Behandlung jeweils wieder in H ab. Streitig war zwischen den Beteiligten nun die Erstattung der Fahrtkosten für die Leerfahrten der Begleitperson.
Das SG Cottbus wies die auf Fahrtkostenerstattung gerichtete Klage ab. Gem. § 60 SGB V übernehme die Krankenkasse die Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung nur im Falle zwingender medizinischer Notwendigkeit. Die Leerfahrten der Begleitperson der Klägerin seien demnach nicht erstattungsfähig, denn für sie seien zwingende medizinische Gründe nicht ersichtlich. An einer Fahrt, an der der Versicherte nicht teilnehme, könne denklogisch nie ein Behandlungsziel geknüpft sein.
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte nun diese Auffassung. § 60 SGB V decke nur die der Klägerin unmittelbar entstandenen Fahrtkosten. Für die Erstattung der Kosten, die anlässlich der Leerfahrten der Begleitperson angefallen sind, stelle § 60 SGB V hingegen keinen tragfähigen Ansatz dar. Dass die Nichtberücksichtigung von Leerfahrten für Begleitpersonen zudem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, komme dadurch zum Ausdruck, dass er an anderer Stelle im Gesetz (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) eine Regelung zu Begleitpersonen geschaffen hat.