Login

Sie sind neu auf unserem Portal? Hier geht´s zum 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.


Testzugang

Kostenerstattung für Leerfahrten einer Begleitperson

L 9 KR 269/18
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.09.2019

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im vorliegenden Fall über die Erstattung der Fahrtkosten für Leerfahrten einer Begleitperson (des Fahrers) zu entscheiden.

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet u.a. an einer kombinierten kapillar-venösen Gefäßformation im Bereich der Thoraxwand rechts und unterzieht sich zur Behandlung einer Sklerosierungsbehandlung am Universitätsklinikum H. Dafür brachte die Begleitperson die Klägerin jeweils im privaten PKW nach H, fuhr während des dortigen Aufenthalts der Klägerin „leer“ zurück zum Wohnort und holte die Klägerin am Ende der Behandlung jeweils wieder in H ab. Streitig war zwischen den Beteiligten nun die Erstattung der Fahrtkosten für die Leerfahrten der Begleitperson.

Das SG Cottbus wies die auf Fahrtkostenerstattung gerichtete Klage ab. Gem. § 60 SGB V übernehme die Krankenkasse die Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung nur im Falle zwingender medizinischer Notwendigkeit. Die Leerfahrten der Begleitperson der Klägerin seien demnach nicht erstattungsfähig, denn für sie seien zwingende medizinische Gründe nicht ersichtlich. An einer Fahrt, an der der Versicherte nicht teilnehme, könne denklogisch nie ein Behandlungsziel geknüpft sein.

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte nun diese Auffassung. § 60 SGB V decke nur die der Klägerin unmittelbar entstandenen Fahrtkosten. Für die Erstattung der Kosten, die anlässlich der Leerfahrten der Begleitperson angefallen sind, stelle § 60 SGB V hingegen keinen tragfähigen Ansatz dar. Dass die Nichtberücksichtigung von Leerfahrten für Begleitpersonen zudem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ist, komme dadurch zum Ausdruck, dass er an anderer Stelle im Gesetz (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) eine Regelung zu Begleitpersonen geschaffen hat.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

Mehr

S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

Mehr

S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

Mehr

S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

Mehr

S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

Mehr

Sie Interessieren sich für weitere interessante Urteile aus unserer Datenbank?
Hier geht´s zu unserem 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.