Die Verabreichung von Notfallmedikamenten, die von medizinischen Laien angewandt werden kann und nicht speziell ausgebildeten Fachkräften vorbehalten ist, kann den Lehrern und Erziehern von Förderschulen nach Absprache mit den Sorgeberechtigten oder den Ärzten bei lebensbedrohlichen Zuständen zugemutet werden. Dies entschied vorliegend das SG Dresden.
Die Beteiligten stritten sich über die Versorgung der an Epilepsie leidenden Antragstellerin mit einer häuslichen Krankenpflege durch eine medizinische Fachkraft während des täglichen Schulbesuchs. Die Krankenkasse weigerte sich, dem Kind während des Schulbesuchs eine medizinische Fachkraft zur Seite zu stellen. Dagegen wandte sich die Mutter des erkrankten Kindes mit einem Eilantrag an das SG Dresden. Zur Begründung verwies sie auf die Gefahr lebensbedrohender Krampfanfälle. Die Lehrer der Förderschule seien nicht in der Lage, bei lebensbedrohlichen Zuständen die gebotene medizinische Notfallversorgung durchzuführen und das von der Kinderärztin verordnete krampflösende Mittel, das zur Anwendung in der Mundhöhle bestimmt ist, zu verabreichen.
Das SG Dresden hat den Eilantrag abgelehnt. Die Notwendigkeit einer lückenlosen Überwachung durch eine medizinische Fachkraft während des Schulaufenthaltes lasse sich nicht mit der vorsorglichen Verschreibung eines Epilepsienotfallmedikaments begründen. Zwar treffe es zu, dass Lehrer und Erzieher auch an Förderschulen nicht grundsätzlich zur regelmäßigen Medikamentenabgabe verpflichtet werden können. In Notsituationen seien aber auch sie zur Verabreichung von Medikamenten angehalten, sofern die Anwendung dieser Medikamente keiner medizinischen Ausbildung bedarf. Zur Begründung verweist das Gericht insoweit auf die allgemeine Pflicht zur Hilfe bei Notfällen aus § 323c StGB. Gerade Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, der oftmals mit schweren Erkrankungen einhergeht, seien dazu verpflichtet, sich auf solche Situationen durch Fortbildungsmaßnahmen einzustellen.