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Unterschied Kodierung des ICD P.37 zu P.39

S 1 KR 431/18
Sozialgericht Aachen
28.04.2021

In diesem Urteil vom 28.04.2021 beschäftigt sich das Sozialgericht Aachen mit der Kodierung der Nebendiagnose P37.( sonstige angeborene infektiöse und parasitäre Infektionen) im Vergleich zu Kodierung des OPS P39 ( Sonstige Infektionen, die für die Perinatalperiode spezifisch sind).

In dem strittigen Fall hatte die Beklagte P37.9 kodiert und hatte sich insbesondere darauf berufen, dass sich innerhalb von 72 Stunden nach der Geburt erhöhte Infektionsparameter im Blut, durch Fieber, Keimnachweis oder andere klinische Symptome offenbarten und damit im zeitlichen Rahmen der durch. Ziff. 1602a der Deutschen Kodierrichtlinien ( DRK) definierten Perinatalperiode. Zudem berief sich der beauftragte Sachverständige ergänzend darauf, dass bei Kodierung des OPS P.37 eine Infektion durch einen spezifischer Erreger, Pilze oder Parasiten verursacht wurde und daher auch eine spezifischere Therapie benötigen würde. Für P.39 würde eine bakterielle, für die Perinatalperiode typische meist leichte Infektion vorliegen.

Im vorliegenden Fall wurde das Neugeborene aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Infektion sieben Tage lang antibiotisch behandelt. Verdachtsdiagnosen sind solche, die am Ende eines stationären Aufenthalts weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden können. Dieser Umstand lässt laut Gericht auf eine Kodierung des OPS P.39 schließen, da es keine Anhaltspunkte für eine andere spezifisch „angeborene“ Infektion gibt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist laut der Kammer allerdings das Attribut „angeboren“ Angeboren bedeutet zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden und entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, wann und ob während der Perinatalperiode Zeichen einer Neugeborenen –Infektion erkannt worden sind. Eine nosokominalen Infektion tritt erst nach der Geburt im Zuge eines Aufenthalts oder einer Behandlung auf. Ein Sonderfall bietet daher allerdings P.39.2, der in diesem Fall allerdings irrelevant ist, so das Gericht. Das gilt ebenso für die systematische Auslegung des OPS- in diesem Fall- , dieser sei hier eng am Wortlaut auszulegen.

Abschließend sei hier das Merkmal einer angeboren, also vor Geburt auf irgendeine Weise erworbene Infektion, nicht erfüllt. Ein weitergehender Verdacht reicht daher nicht aus. Die Klage ist somit begründet und P.39. ist korrekt zu kodieren.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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