In diesem Urteil vom 28.04.2021 beschäftigt sich das Sozialgericht Aachen mit der Kodierung der Nebendiagnose P37.( sonstige angeborene infektiöse und parasitäre Infektionen) im Vergleich zu Kodierung des OPS P39 ( Sonstige Infektionen, die für die Perinatalperiode spezifisch sind).
In dem strittigen Fall hatte die Beklagte P37.9 kodiert und hatte sich insbesondere darauf berufen, dass sich innerhalb von 72 Stunden nach der Geburt erhöhte Infektionsparameter im Blut, durch Fieber, Keimnachweis oder andere klinische Symptome offenbarten und damit im zeitlichen Rahmen der durch. Ziff. 1602a der Deutschen Kodierrichtlinien ( DRK) definierten Perinatalperiode. Zudem berief sich der beauftragte Sachverständige ergänzend darauf, dass bei Kodierung des OPS P.37 eine Infektion durch einen spezifischer Erreger, Pilze oder Parasiten verursacht wurde und daher auch eine spezifischere Therapie benötigen würde. Für P.39 würde eine bakterielle, für die Perinatalperiode typische meist leichte Infektion vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde das Neugeborene aufgrund der Verdachtsdiagnose einer Infektion sieben Tage lang antibiotisch behandelt. Verdachtsdiagnosen sind solche, die am Ende eines stationären Aufenthalts weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden können. Dieser Umstand lässt laut Gericht auf eine Kodierung des OPS P.39 schließen, da es keine Anhaltspunkte für eine andere spezifisch „angeborene“ Infektion gibt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist laut der Kammer allerdings das Attribut „angeboren“ Angeboren bedeutet zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden und entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, wann und ob während der Perinatalperiode Zeichen einer Neugeborenen –Infektion erkannt worden sind. Eine nosokominalen Infektion tritt erst nach der Geburt im Zuge eines Aufenthalts oder einer Behandlung auf. Ein Sonderfall bietet daher allerdings P.39.2, der in diesem Fall allerdings irrelevant ist, so das Gericht. Das gilt ebenso für die systematische Auslegung des OPS- in diesem Fall- , dieser sei hier eng am Wortlaut auszulegen.
Abschließend sei hier das Merkmal einer angeboren, also vor Geburt auf irgendeine Weise erworbene Infektion, nicht erfüllt. Ein weitergehender Verdacht reicht daher nicht aus. Die Klage ist somit begründet und P.39. ist korrekt zu kodieren.