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Vorliegen der erforderlichen Dauer der Beatmungsstunden im Sinne der DKR 1001

L 16 KR 595/15
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
29.10.2020

Das Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen entschied am 29.10.2020, dass die von der Klägerin eingereichte Berufung nicht begründet sei. Streitig war hier, ob die erforderliche Dauer der zu berücksichtigenden Beatmungsstunden für die von der Beklagten abgerechnete DRG A07B erfüllt ist. 

Die bei der Klägerin Versicherte Patientin leidet unter einem Kenny-Caffey- Syndrom, weswegen Sie immer wieder stationär beatmet werden musste. Die strittige DRG A07B findet dann Anwendung, wenn bei einem Patienten unter 16 Jahren über 999, aber unter 1800 Beatmungsstunden abgerechnet werden müssen. Das Sozialgericht entscheid hier, dass alle während der stationären Behandlung angefallenen Beatmungsstunden zu berücksichtigen seien und nicht wie behauptet nur 952. Maßgeblich dafür ist der Beginn und das Ende der Beatmung. In dem Fall die Aufnahme und darauffolgende Entlassung der Patientin. Unerheblich sei die zwischenzeitliche Umstellung auf das Heimbeatmungsgerät, da diese nicht das Ende der maschinellen Beatmung ausmache. Zudem sei es auch unerheblich, ob mit der Umstellung noch eine intensivmedizinische Behandlung stattgefunden habe. Dieser Umstand habe nur Bedeutung, wenn die Versicherte als heimbeatmete Patientin aufgenommen worden wäre. Laut des Sachverständigen habe seit einer erfolgreichen Atmungsentwöhnung („Weaning“) im Jahr 2010 keine maschinelle Beatmung mehr stattgefunden. Lediglich eine intermittierende Sauerstoffzufuhr über das einliegende Tracheostoma, was aber gemäß der Definition nicht unter die maschinelle Beatmung der DRK zähle.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt mit dem Einwand, ein ambulanter Patient, welcher über ein Tracheostoma versorgt werde, sei selbstverständlich ein heimbeatmeter Patient im Sinne der DRK 1001.

Das Gericht widersprach der Klägerin, da dies eindeutig aus den Unterlagen und faktischen Umständen ( erfolgreiches Weaning etc) hervorgeht. Zudem ist die gesamte Dauer des Aufenthalts der Versicherten auf die Dauer der maschinellen Beatmung anzurechnen. Nach den Voraussetzungen der DKR 1001h ist die maschinelle Beatmung ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Das ist auch bei der strittigen HFO-Beatmung der Fall. Hier leistet nicht der Patient, sondern die Maschine die aktive Atemarbeit. Laut Rechtsprechung des BSG reicht es für eine maschinelle Beatmung aus, wenn eine moderne Beatmungsmaschine Atmungsanstrengungen des passiven Patienten erkennt und diese aktiv unterstützt.

Auch mit der erfolgreichen Umstellung auf das Heimbeatmungsgerät Elysee im Beatmungsverfahren SIMV ist die maschinelle Beatmung im Sinne der maßgeblichen Kodierregel DRK 1001h nicht beendet worden. Danach endet eine Beatmung erst mit Extubation, Beendigung der Beatmung nach einer Phase der Entwöhnung, Entlassung, Tod, oder Verlegung. Dementsprechend in diesem Fall erst mit der Entlassung der Patientin.

Außerdem sei hier eine lebensgefährliche Situation, die der besonderen Mittel einer Intensivbetreuung des Krankenhauses bedarf, zu bejahen. Selbst wenn die Patientin also heimbeatmet gewesen wäre, wäre bis jedenfalls 13.12.2020 wegen intensivmedizinischer Behandlung kein Ende der Beatmung im Sinne der DRK 1001h eingetreten und die Schwelle der 999 Stunden maschineller Beatmung allenfalls überschritten.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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