Das Sozialgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.01.2021 herausgearbeitet, dass vom OPS Q75.3 (Makrozephalie) nur angeborene Fehlbildungen erfasst sind.
Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik – das Wort „angeborene“ sei insoweit eindeutig und erfasse nicht auch „erworbene“ Fehlbildungen.
Die Beweislast dafür, dass es sich um eine angeborene Form der Makrozephalie handelt, trage derjenige, der die Kodierung des OPS Q75.3 für sich beansprucht. Im vorliegenden Fall behauptete der behandelnde Arzt, der Versicherte sei bereits bei seiner Geburt makrocephal gewesen – Unterlagen über den Umfang des Kopfes bei Geburt lagen jedoch nicht vor. Dies gehe zu Lasten des behandelnden Krankenhauses, welches nach OPS Q75.3 kodieren wollte.
Q-Kodierungen in der ICD-10-GM-2013 umfassen nach Ansicht des Gerichts nur angeborene Fehlbildungen und Deformitäten des Muskel-Skelett-Systems, auch wenn erst ab Q75.8 explizit „angeborene“ Fehlbildungen aufgeführt sind. Dies ergebe sich eindeutig aus dem systematischen Zusammenhang sowie der Überschrift des Abschnittes („Sonstige angeborene Fehlbildungen der Schädel- und Gesichtsschädelknochen“).