Das Bundessozialgericht hat sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 17.12.2020 mit der Kodierung des OPS 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) befasst und dargestellt, welche Voraussetzungen an das Alter des behandelten Patienten zu stellen sind. Im vorliegenden Fall war der Patient 55 Jahre alt – fraglich war, ob hierbei schon von einer „Altersbehandlung“ im Sinne der Vorschrift gesprochen werden kann.
Das Bundessozialgericht vertrat die Ansicht, dass für die Kodierung des OPS 8-550 regelmäßig ein Alter von 70 Jahren, mindestens aber ein Alter von 60 Jahren in Verbindung mit plausibilisierenden Angaben erforderlich sei. Unter der Mindestgrenze von 60 Jahren sei nicht davon auszugehen, dass dies in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens als „alt“ angesehen werden könnte. Entgegengesetztes Vertrauen habe sich mangels langjähriger gemeinsamer Praxis von Krankenkassen und Krankenhäusern sowie mangels billigender höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls nicht entwickeln können.
Den Terminbericht zu dieser Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de).