Unter welchen Voraussetzungen kann das obstruktive Schlafapnoesyndrom (OSAS) nach G47.31 bei Kindern kodiert werden? Mit dieser Frage setzte sich das Sozialgericht Mannheim in seinem Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 auseinander.
Gegenstand der Klage war vorliegend die Zahlung des seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Betrages für den Krankenhausaufenthalt eines bei der Beklagten versicherten Kindes (kodierte Hauptdiagnose: G47.31). Die Beklagte trug vor, die Verdachtsdiagnose eines OSAS sei im vorliegenden Fall nicht gesichert worden. Erforderlich wäre hierfür eine Polysomnographie gewesen; der vorliegende kinderärztliche Schlaffragebogen könne die Diagnose einer schlafbezogenen Atmungsstörung nicht belegen, sondern begründe lediglich den Verdacht auf das Vorliegen einer Atemstörung. Die Klägerin, Trägerin des behandelnden Krankenhauses, widersprach dieser Auffassung. Der für Kinder eingeführte Fragebogen zur Klärung, ob ein OSAS gegeben sei, reiche grundsätzlich als Beleg aus; eine Polysomnographie werde bei Kindern zur Diagnose eines OSAS hingegen nicht regelhaft durchgeführt.
Das Sozialgericht Mannheim sah die Klage als zulässig und begründet an. Entscheidend sei zunächst nicht die Diagnose bei Aufnahme, sondern die Diagnose, welche sich im Verlauf der Behandlung während des Aufenthalts als maßgeblich herausgestellt hat. Es sei damit die richtige Hauptdiagnose kodiert worden. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten der Diagnose eines OSAS beim Kind. Das Gericht stützte sich hierbei maßgeblich auf eine seit 2011 in den HNO-Fachkreisen einschlägig anerkannte Stellungnahme der American Academy of Otolaryngology. Eine Polysomnographie werde demnach bei Kindern lediglich für die Festlegung des Schweregrades des OSAS benötigt. Für die Diagnosestellung des OSAS beim Kind selbst sei die Bestimmung des Schweregrades des OSAS aber nicht erforderlich; hier reiche der kinderärztliche Schlaffragebogen SRBD nach Chervin aus.