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Der Rückforderung von vor dem 1.1.2015, für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gezahlten Aufwandspauschalen steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen

B 1 KR 15/19 R
Bundessozialgericht
16.07.2020

Die Klägerin, eine Krankenkasse, hatte von 2009 bis 2015 insgesamt 77 Aufwandspauschalen für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit an die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, gezahlt. Diese Zahlungen forderte die Klägerin aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 1.7.2014 (BSG, Urteil vom 1.7.2014, Az.: B 1 KR 29/13 R) zurück. Hier hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen begründen. Diese Auslegung, auch mit ihrer Wirkung für die Vergangenheit, wurde wiederum vom BVerfG bestätigt (BVerfG, Urteil vom 26.11.2018, Az.: 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17).

Die Beklagte rügte die Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), des § 242 BGB iVm § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V sowie des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Die geänderte Rechtsprechung des BSG sei nicht auf abgeschlossene Aufwandspauschalenfälle anwendbar. Zudem sei eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs treuwidrig, da die Beklagte auf die bis dahin bestehende Rechtsprechung, welche so auch von den Krankenkassen angewandt wurde, habe vertrauen dürfen und auch keine Rücklagen für etwaige Erstattungsansprüche gebildet habe.

Das Bundessozialgericht sieht in seinem Urteil vom 16.7.2020 eine differenzierte Lösung vor: Der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von vor dem 1.1.2015 gezahlten Aufwandspauschalen stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Danach erfolgte Zahlungen von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen könnten jedoch zurückgefordert werden - hier stehe dem Anspruch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Schutz des Vertrauens von Krankenkassen und Krankenhäusern umso stärker, „je länger und einvernehmlicher die Verfahrensweisen praktiziert werden, je bedeutsamer sie sind, und wenn sie zugleich bereits über längere Zeit eine höchstrichterliche Billigung erfahren haben“. Bis zum 1.7.2014 hatte das Bundessozialgericht nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigkeitsprüfung unterschieden; auch die Krankenkassen hatten bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Differenzierung nicht vorgenommen. Auch nach Verkündung dieses Urteils sei ein schutzwürdiges Vertrauen noch bis zum 31.12.2014 anzunehmen. Ab dem 1.1.2015 sei jedoch von den Krankenhäusern zu erwarten gewesen, dass sie Rücklagen bilden, sollte es zu Erstattungsforderungen kommen.

Dem Erstattungsanspruch der Krankenkassen für ab dem 1.1.2015 zu Unrecht gezahlte Aufwandspauschalen stünde auch nicht § 814 BGB entgegen. Hiernach müsste die klagende Krankenkasse positive Kenntnis von der Nichtschuld gehabt haben; dies sei wiederum jedoch erst ab dem 25.10.2016 anzunehmen. An diesem Tag erging ein Urteil des Bundessozialgerichts, welches die bis dahin noch nicht eindeutige Abgrenzung zwischen der Auffälligkeitsprüfung und der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung konkretisierte (BSG, Urteil vom 25.10.2016, Az.: B 1 KR 22/16 R).

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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