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Informationsobliegenheit bei AOP-Eingriffen

L 5 KR 795/18
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
08.09.2020

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Eingriff, welcher im AOP-Katalog gelistet ist, stationär durchgeführt werden und welche Anforderungen sind hierbei an das Krankenhaus zu stellen? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 08.09.2020 zu befassen.

Vorliegend wurde bei der Patientin (versichert bei der beklagten Krankenkasse) eine Krampfadererkrankung operativ behandelt – dies wurde in stationärer Behandlung durchgeführt. Die Krankenkasse gelangte nach Einschaltung des MDK zu der Auffassung, dass die Behandlung auch ambulant hätte durchgeführt werden können; es fehle an patientenseitigen Faktoren, welche eine stationäre Behandlung hätten rechtfertigen können. Infolgedessen rechnete die Beklagte gegen unstreitige Forderungen der Klägerin aus andere Fällen mit dem ihrer Auffassung nach bestehenden Erstattungsanspruch aus der oben genannten Behandlung auf.

Mit ihrer Klage vorm Sozialgericht Düsseldorf verfolgte die Trägerin des behandelnden Krankenhauses die Zahlung des aus ihrer Sicht noch ausstehenden Rechnungsbetrages. Die Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung hätten vorgelegen.

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah die Berufung als zulässig und begründet an.

Die vorliegend durchgeführten Maßnahmen seien von Kategorie 1 Abschnitt 2 der Anlage 1 des auf der Basis von § 115b SGB V geschlossenen Vertrages (AOP-Vertrag) erfasst und damit ausschließlich ambulant zu erbringen. Nur in den unter § 3 Abs. 3 des AOP-Vertrages genannten Ausnahmefällen sei eine stationäre Behandlung im Einzelfall erforderlich. Ob solche besonderen Umstände hier vorgelegen hätten, könne jedoch dahinstehen, da das Krankenhaus diese der Krankenkasse nicht mitgeteilt hätten:

Zusätzlich zu den nach § 301 SGB V gebotenen Informationen sei in solchen Fällen, in denen regelhaft eine ambulante Behandlung ausreichend ist, erforderlich, dass zusätzlich Angaben zu Begleiterkrankungen oder sonstigen Gründen gemacht werden, die Anlass für die stationäre Behandlung als Ausnahmefall gegeben haben.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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