Das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Hamburg behandelt die juristische Einordnung einer Shuntvene.
Das klagende Krankenhaus kodierte die bei der Versicherten durchgeführte Revisionsoperation ihres Dialyse-Shunts am rechten Oberarm mit dem OPS 5-397.x (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen: Sonstige). Nach Ansicht des Krankenhauses sei eine Shuntvene nicht als normale Vene zu betrachten, sondern werde durch Erstanlage des Shunts und die hiermit einhergehende Erweiterung des Durchflusses sowie Veränderung von Beschaffenheit und Dicke operationstechnisch zu einer arterialisierten Vene.
Die beklagte Krankenkasse hielt dem entgegen, dass eine Shuntvene anatomisch eine Vene sei und auch bleibe. Zu kodieren sei daher der OPS 5-397.a1 (Andere plastische Rekonstruktion von Blutgefäßen: Schulter und Oberarm).
Nach Ansicht des Gerichts sei die Shuntvene als "normale" Vene zu kodieren, nicht als "sonstiges Gefäß" iSd OPS 5-397.x. Eine andere Bewertung würde auch zu Problemen bei der Kodierung führen, da sich auch nach Ansicht des Krankenhauses die Shuntvene nur direkt am Shunt arterialisiere, im weiteren Verlauf aber wieder eine ganz normale Vene werde. Erforderlich wäre dann die genaue Bestimmung des Mutationszeitpunktes.
Zudem sei der OPS 5-397.a1 spezieller gegenüber dem Sammelcode des OPS 5-397.x („Sonstige“).