Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Kodierung der Diagnose C08.0 (bösartige Neubildung Glandula submandibularis) als Hauptdiagnose auch dann in Betracht kommt, wenn das Krankenhaus keine tumorspezifische Behandlung vorgenommen hat, sofern Folgeerkrankungen der Tumorerkrankung behandelt werden.
Das behandelnde Krankenhaus kodierte als Hauptdiagnose die Diagnose E43 (Nicht näher bezeichnete erhebliche Energie und Eiweißmangelernährung), nachdem der bei der beklagten Krankenversicherung versicherte Patient nach palliativer Bestrahlung der rechten Hüfte und des Halses zur weiteren Versorgung bei der Klägerin versorgt wurde. Hier erfolgten ein Ernährungsscreening bei Aufnahme, ein Ernährungsprotokoll/Mangelernährung über 3 Tage, eine tägliche Schlucktherapie sowie die Anlage einer PEG-Sonde mit anschließendem Kostaufbau.
Nach Beauftragung des MDK kam die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass als Hauptdiagnose die Diagnose C08.0 zu kodieren sei. Das Ernährungsproblem sei nicht isoliert zu betrachten, sondern als Folge der Tumorerkrankung.
Das Gericht sah die Klage als zulässig, aber unbegründet an. Als Hauptdiagnose sei die Diagnose anzugeben, welche für den Krankenhausaufenthalt hauptsächlich verantwortlich gewesen ist. Ist die Energie- und Eiweißmangelernährung eine Folge der Tumorerkrankung, sei jede Behandlung der Ernährungsstörung als eine Behandlung der Folgen der Tumorerkrankung zu bewerten.