Das Sozialgericht Köln befasste sich in einer aktuellen Entscheidung von Anfang August mit den Voraussetzungen einer Kodierung der Nebendiagnose J95.1 (akute pulmonale Insuffizienz nach Thoraxoperation), insbesondere in Abgrenzung zur Nebendiagnose R06.1 (Stridor).
Die klagende Krankenkasse zahlte vorliegend die Rechnung des beklagten Krankenhauses für den stationären Aufenthalt des bei der Klägerin Versicherten vollständig. Nach Hinzuziehung des MDK kam sie jedoch zu dem Schluss, dass anstelle der kodierten Nebendiagnose J95.1 die Nebendiagnose R06.1 zu kodieren sei. Den aus ihrer Sicht zu viel gezahlten Betrag forderte sie von der Beklagten erfolglos zurück.
Daraufhin erhob sie Klage zum Sozialgericht Köln. Konkret durch die Inhalationstherapie behandelt worden sei der Stridor, welcher über die Diagnose R06.1 zu kodieren sei. Bei der vorübergehenden respiratorischen Beeinträchtigung handele es sich nicht um eine akute pulmonale Insuffizienz.
Die Richter am Sozialgericht Köln sahen die Klage als zulässig, aber unbegründet an.
Aus dem Wortlaut gehe nicht hervor, dass die Hyperkapnie Ausdruck einer eigenen Lungenerkrankung sein muss. So reiche es zur Kodierung aus, wenn der Zustand einer pulmonalen Insuffizienz zeitlich akut nach einer Thoraxoperation aufgetreten ist. Weder Stridor noch Atelektase seien spezifischere Diagnosen im Hinblick auf die respiratorische Insuffizienz im Sinne der Bestimmung D015l. Im Gegensatz zur respiratorischen Insuffizienz werde bei beiden nicht an die Blutgasveränderung angeknüpft. Damit würden die drei Diagnosen jeweils eigene Ausschnitte bzw. Ausprägungen einer pulmonalen Beeinträchtigung beschreiben.