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Kostenerstattung für die Implantation eines LAA-Verschlusses (Vorhofohrverschluss)

L 11 KR 4149/18
Landessozialgericht Baden-Württemberg
16.06.2020

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte zu prüfen, ob die beklagte Krankenkasse dem klagenden Krankenhaus die Kosten für die Implantation eines LAA-Verschlusses unter Berücksichtigung des OPS 8-837.s0 (Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz- und Koronargefäßen: Maßnahmen zur Embolieprotektion am linken Herzohr: Implantation eines permanenten Embolieprotektionssystems) erstatten muss.

Das Krankenhaus hatte der beklagten Krankenversicherung einen Betrag von 9.162,56€ für die Behandlung des bei ihr versicherten Patienten unter Zugrundelegung des OPS 8-837.s0 in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse beauftragte daraufhin den MDK zur Anfertigung eines sozialmedizinischen Gutachtens, in welchem dieser zur Auffassung gelangte, dass die Voraussetzungen des OPS 8-837.s0 nicht erfüllt seien. Anstelle der Implantation des hier verwendeten Amplazer Cardiac Plug hätte eine orale Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten (OAK) oder anderen zugelassenen Medikamenten (NOAK) erfolgen können.

Das Krankenhaus erhob daraufhin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Dieses wies die Klage ab und stützte sich hierfür auf die ESC-Leitlinien 2016. In diesen würde darauf hingewiesen, dass bislang keine randomisierten Studien den Nutzen einer Okkluder-Implantation im Vergleich zu OAK und NOAK belegen. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Gewährleistung der Qualitätskriterien des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V angenommen werden könnte.

Die Klägerin legte hiergegen Berufung ein. Diese sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg als zulässig und begründet an.

Für die Implantation eines Okkluders sei eine Indikation gegeben, wenn bei dem Patienten ein hohes Schlaganfallrisiko sowie eine Kontraindikation gegen eine Langzeitantikoagulation vorliegen. Der interventionelle perkutane Verschluss des linken Vorhofohrs sei zur Behandlung eines Schlaganfallrisikos im Vergleich zu einer oralen Antikoagulation durch Vitamin-K-Antagonisten oder durch NOAK besser oder wenigstens gleich gut geeignet. Nach den hier maßgeblichen ESC-Leitlinien zum Management des Vorhofflimmerns aus dem Jahre 2012 (die ESC-Leitlinien 2016 wurden erst im August 2016 veröffentlicht und waren damit im Juni 2016 zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingriffs noch nicht anwendbar) könne der interventionelle perkutane Verschluss des linken Vorhofohrs bei Patienten mit hohem Schlaganfallrisiko und Kontraindikation gegen eine Langzeittherapie mit oralen Antikoagulantien in Erwägung gezogen werden.

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts auch beim Patienten vor. Der CHA2DS2VASC-Score, welcher das Schlaganfallrisiko abbildet, lag bei 4 – damit bestand ein hohes Risiko für einen Schlaganfall. Aufgrund rezidivierender Hirnblutungen und möglicher Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten war eine Kontraindikation für eine OAK gegeben. Aufgrund einer chronischen Niereninsuffizienz und einem CrCl-Wert von 30,6 ml/min war auch eine Behandlung mit NOAK nicht vorrangig.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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