Login

Sie sind neu auf unserem Portal? Hier geht´s zum 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.


Testzugang

Zur Verwirkung von Rückforderungsansprüchen der Krankenkasse

S 46 KR 1514/18
Sozialgericht Gelsenkirchen
27.11.2019

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte sich in dem vorliegenden Fall mit der Verwirkung von einem Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse, welcher kurz vor der Verjährungsfrist und nach abgeschlossenem MDK-Prüfverfahren ausgesprochen wurde, zu beschäftigen.

Der bei der Klägerin Versicherte wurde wegen „sonstiger Polyneuritiden“ vollstationär im Krankenhaus der Beklagten behandelt. Die Beklagte verabreichte der Versicherten das Medikament Rituximab. Der von der Klägerin am 22.04.2014 beauftragte MDK kam in seiner Prüfung zu keiner Minderung des von der Beklagten in Rechnung gestellten Abrechnungsbetrags. Die Klägerin zahlte der Beklagten daraufhin eine Aufwandspauschale. Mit Schreiben vom 02.10.2018 meldete die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten eine Rechnungsminderung an. Das von der Beklagten verwendete Medikament Rituximab habe für die Behandlung der vorgenannten Erkrankung der Versicherten keine arzneimittelrechtliche Zulassung gehabt. Fertig-Arzneimittel seien nach der aktuellen Rspr. des BSG (Urteil vom 13.12.2016, B 1 KR 1/16 R) aber nur dann von der Leistungspflicht der Krankenkasse erfasst, sofern eine arzneimittelrechtliche Zulassung besteht. Nach Auffassung der Beklagten sei ein Erstattungsanspruch der Klägerin jedoch verwirkt.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen folgte in seinem Urteil vom 27.11.2019 der Auffassung der Beklagten. Die Durchsetzung eines etwaig bestehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der Klägerin scheitere an der Einwendung der Verwirkung iSd § 242 BGB seitens der Beklagten. Das Rechtsinstitut der Verwirkung finde als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist zwar nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung. Von einer solchen Ausnahmekonstellation könne in diesem Fall aber ausgegangen werden. Die Klägerin habe der Beklagten hinreichend eindeutig den endgültigen Abschluss des Prüfverfahrens zum Ausdruck gebracht. Nach Überprüfung durch den MDK habe sie keine weiteren Forderungen auf Rückzahlung an die Beklagte gestellt und zudem auch eine Aufwandspauschale an die Beklagte geleistet. Voraussetzung für die Zahlung einer Aufwandspauschale sei u.a., dass die Prüfung der Abrechnung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat. Die Klägerin habe durch die Zahlung daher die Beendigung ihres Prüfungsverfahrens zum Ausdruck gebracht. Infolgedessen durfte sich die Beklagte auch, jedenfalls nach dem Ablauf von ca. 4 Jahren, darauf einstellen, dass keine weitere Rückforderung des überprüften Behandlungsfalles erfolgen werde.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

Mehr

S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

Mehr

S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

Mehr

S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

Mehr

S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

Mehr

Sie Interessieren sich für weitere interessante Urteile aus unserer Datenbank?
Hier geht´s zu unserem 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.