Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei auf Wurzelreizung beruhenden Rückenschmerzen.
Die Beklagte behandelte den bei der Klägerin Versicherten vollstationär, der bei der Aufnahme an Schmerzen im linken Bereich der Lendenwirbelsäule sowie an einem intermittierendem Taubheitsgefühl an der linken Großzehe litt. Die Behandlung umfasste u.a. Physiotherapie, manuelle Therapie, Fangoanwendungen, Haltungsschuldung, Infiltrationstherapien sowie eine Medikationsumstellung auf Gabapentin. Bei Abschluss der Behandlung waren die Schmerzen leicht gebessert. Der von der Klägerin beauftrage MDK kam zu dem Ergebnis, dass die stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Eine ambulante Behandlung hätte ausgereicht. Zur Begründung verwies die Klägerin u.a. auf das Urteil des SG Aachen vom 26.09.2017 (S 13 KR 389/16). Der in diesem Rechtsstreit bestellte Sachverständige habe festgestellt, dass nahezu das gesamte Spektrum gängiger minimalinvasiver Maßnahmen an der Wirbelsäule ambulant durchführbar sei.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe sei die Durchführung einer vollstationären Behandlung erforderlich iSd § 39 Abs.1 S.1 SGB V gewesen. Nach der anwendbaren Leitlinie „Lumbale Radikulopathie“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie komme zwar bei auf einer Wurzelreizung beruhenden Rückenschmerzen bei erhaltener Mobilität häufig auch eine ambulante Behandlung in Betracht. Eine stationäre Behandlung sei hingegen indiziert, sofern die Schmerzen ambulant nicht beherrschbar sind. Der behandelnde Arzt habe insoweit hinreichend dargelegt, dass trotz des Einsatzes verschiedener Therapieeinsätze in knapp eineinhalb Jahren sowie die Gabe von Schmerzmitteln und Muskelrelaxantien keine Besserung der Schmerzen erreicht werden konnte. Es bestanden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die ambulant verfügbaren Behandlungsmittel nicht ausgeschöpft waren, sodass von einer stationären Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden musste.