Login

Sie sind neu auf unserem Portal? Hier geht´s zum 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.


Testzugang

Stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei auf Wurzelreizung beruhender Rückenschmerzen

S 6 KR 2881/17
Sozialgericht Karlsruhe
20.12.2019

Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten über die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bei auf Wurzelreizung beruhenden Rückenschmerzen.

Die Beklagte behandelte den bei der Klägerin Versicherten vollstationär, der bei der Aufnahme an Schmerzen im linken Bereich der Lendenwirbelsäule sowie an einem intermittierendem Taubheitsgefühl an der linken Großzehe litt. Die Behandlung umfasste u.a. Physiotherapie, manuelle Therapie, Fangoanwendungen, Haltungsschuldung, Infiltrationstherapien sowie eine Medikationsumstellung auf Gabapentin. Bei Abschluss der Behandlung waren die Schmerzen leicht gebessert. Der von der Klägerin beauftrage MDK kam zu dem Ergebnis, dass die stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Eine ambulante Behandlung hätte ausgereicht. Zur Begründung verwies die Klägerin u.a. auf das Urteil des SG Aachen vom 26.09.2017 (S 13 KR 389/16). Der in diesem Rechtsstreit bestellte Sachverständige habe festgestellt, dass nahezu das gesamte Spektrum gängiger minimalinvasiver Maßnahmen an der Wirbelsäule ambulant durchführbar sei.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe sei die Durchführung einer vollstationären Behandlung erforderlich iSd § 39 Abs.1 S.1 SGB V gewesen. Nach der anwendbaren Leitlinie „Lumbale Radikulopathie“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie komme zwar bei auf einer Wurzelreizung beruhenden Rückenschmerzen bei erhaltener Mobilität häufig auch eine ambulante Behandlung in Betracht. Eine stationäre Behandlung sei hingegen indiziert, sofern die Schmerzen ambulant nicht beherrschbar sind. Der behandelnde Arzt habe insoweit hinreichend dargelegt, dass trotz des Einsatzes verschiedener Therapieeinsätze in knapp eineinhalb Jahren sowie die Gabe von Schmerzmitteln und Muskelrelaxantien keine Besserung der Schmerzen erreicht werden konnte. Es bestanden zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die ambulant verfügbaren Behandlungsmittel nicht ausgeschöpft waren, sodass von einer stationären Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen werden musste.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

Mehr

S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

Mehr

S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

Mehr

S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

Mehr

S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

Mehr

Sie Interessieren sich für weitere interessante Urteile aus unserer Datenbank?
Hier geht´s zu unserem 4-wöchigen kostenlosen Testzugang.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.