Streitig ist in dem vorliegenden Fall die Erstattung von Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung und in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Dokumentation im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“ im Rahmen des OPS 8-550.1.
Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten Versicherten in dem Zeitraum vom 24.11.2015 bis zum 10.12.2015 vollstationär und stellte für diesen Aufenthalt die DRG E42Z in Rechnung. Der von der Beklagten beauftragte MDK kam zu dem Ergebnis, dass der OPS 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten) zu streichen sei, da keine Dokumentation für die Anzahl der durchgeführten Therapieeinheiten vorgelegen habe. Die Klägerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Anwesenheit aller Berufsgruppen und Teilnehmer nicht individuell zu bezeichnen und zu dokumentieren sei, da dies bereits aus dem Teamprotokoll an sich hervorgehen würde und lediglich die Dokumentation der patientenbezogenen beteiligten Berufsgruppen gefordert werden.
Das SG München folgte hier der Auffassung der Beklagten. Die Voraussetzungen für die Kodierung der Prozedur 8-550.1 waren nicht erfüllt. Für alle vier in der OPS genannten Therapiebereiche (Physiotherapie/ Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/ fazioorale Therapie und Psychologie/ Neuropsychologie) bestehe eine Anwesenheitspflicht in der Teambesprechung. Der umfassende geriatrische Behandlungsansatz ziele auf eine generelle Erfassung und einen fachübergreifenden Zugang zu den Problemen alter Menschen ab. Dem interdisziplinären Team komme eine besondere Bedeutung zu. Dies sei auch gerade kennzeichnend für die Geriatrie und unterschiede diese von anderen medizinischen Fächern.
Insbesondere verweist das SG auf die Rspr. des BSG zur Dokumentationspflicht im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“ (Az. B 1 KR 19/17), wonach Vertreter aller Berufsgruppen bei der wöchentlichen Teambesprechung dokumentiert anwesend sein müssen. Dazu seien alle Teilnehmer individuell und nach ihren Berufsgruppen zu bezeichnen. Die Klägerin habe daher die Anforderungen an die Dokumentation der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nicht eingehalten.