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Anforderungen an die Dokumentation bei einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung

S 15 KR 783/18
Sozialgericht München
14.11.2019

Streitig ist in dem vorliegenden Fall die Erstattung von Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung und in diesem Zusammenhang die Anforderungen an die Dokumentation im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“ im Rahmen des OPS 8-550.1.

Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten Versicherten in dem Zeitraum vom 24.11.2015 bis zum 10.12.2015 vollstationär und stellte für diesen Aufenthalt die DRG E42Z in Rechnung. Der von der Beklagten beauftragte MDK kam zu dem Ergebnis, dass der OPS 8-550.1 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten) zu streichen sei, da keine Dokumentation für die Anzahl der durchgeführten Therapieeinheiten vorgelegen habe. Die Klägerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Anwesenheit aller Berufsgruppen und Teilnehmer nicht individuell zu bezeichnen und zu dokumentieren sei, da dies bereits aus dem Teamprotokoll an sich hervorgehen würde und lediglich die Dokumentation der patientenbezogenen beteiligten Berufsgruppen gefordert werden.

Das SG München folgte hier der Auffassung der Beklagten. Die Voraussetzungen für die Kodierung der Prozedur 8-550.1 waren nicht erfüllt. Für alle vier in der OPS genannten Therapiebereiche (Physiotherapie/ Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/ fazioorale Therapie und Psychologie/ Neuropsychologie) bestehe eine Anwesenheitspflicht in der Teambesprechung. Der umfassende geriatrische Behandlungsansatz ziele auf eine generelle Erfassung und einen fachübergreifenden Zugang zu den Problemen alter Menschen ab. Dem interdisziplinären Team komme eine besondere Bedeutung zu. Dies sei auch gerade kennzeichnend für die Geriatrie und unterschiede diese von anderen medizinischen Fächern.

Insbesondere verweist das SG auf die Rspr. des BSG zur Dokumentationspflicht im Hinblick auf das Merkmal „Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung“ (Az. B 1 KR 19/17), wonach Vertreter aller Berufsgruppen bei der wöchentlichen Teambesprechung dokumentiert anwesend sein müssen. Dazu seien alle Teilnehmer individuell und nach ihren Berufsgruppen zu bezeichnen. Die Klägerin habe daher die Anforderungen an die Dokumentation der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung nicht eingehalten.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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