Wann kann M96.6 (Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantates, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte) als Nebendiagnose kodiert werden? Mit dieser Frage hatte sich im vorliegenden Fall das LSG Hamburg zu beschäftigen.
Die Klägerin behandelte den bei der Beklagten Versicherten stationär vom 14.07.2011 bis zum 06.08.2011. Bei der Aufnahme der Versicherten, welche auf ihre rechte Körperhälfte gestürzt war, bestanden sowohl klinisch als auch radiologisch Zeichen einer Oberschenkelfraktur. Bei dem anschließenden operativen Eingriff wurde zunächst der vor der Operation eingetretene Bruch mit Drahtcerclagen gerichtet, sodann der zementfreie Prothesenschaft herausgezogen und zunächst durch einen Brehm-Prothesenschaft gewechselt. Dabei wurde festgestellt, dass der eingesetzte Schaft einen neuen Bruch des Knochens hervorgerufen hat. Der Schaft wurde wieder herausgezogen und ein noch längerer Schaft eingesetzt. Als Hauptdiagnose kodierte die Klägerin schließlich die S72.3 (Fraktur des Femurschaftes) und als Nebendiagnose M96.6. Die Beklagte hatte im Folgenden Zweifel an der Kodierung der ND M96.6. Infolgedessen überwies sie nicht den kompletten Rechnungsbetrag.
Das LSG Hamburg bestätigte nun ebenso wie schon das vorinstanzliche SG die Auffassung der Klägerin. Die Voraussetzungen für die Kodierung der ND M96.6 haben vorgelegen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die vorliegende Konstellation nicht vom Wortlaut des M96.6 erfasst sei, weil der Bruch „beim“ Einsetzen und nicht „nach“ dem Einsetzen erfolgt sei, folgt der Senat dem nicht. Der ICD-10 enthalte seit 2016 einen Hinweis zu M96.6, dass gerade nur der Fall des Bruches „beim“ Einsetzen erfasst sein soll. Hätte der Kodegeber die vorliegende Konstellation als nicht vom Wortlaut erfasst angesehen, wäre es zwingend nötig gewesen, nicht nur einen (klarstellenden) Hinweis, sondern den Wortlaut des Kodes selbst zu ändern.