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Folgekosten bei medizinisch nicht indizierter Behandlung

B 1 KR 37/18 R
Bundessozialgericht
27.08.2019

Wer trägt die Folgekosten für eine medizinisch nicht indizierte Behandlung? Diese Frage beantwortete das BSG nun anhand des Falles einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation in Gestalt einer operativen Brustvergrößerung mittels Mamma-Augmentationsplastik.

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin unterzog sich privatärztlich auf eigene Kosten im Juni 2017 einer medizinisch nicht indizierten Brustvergrößerung. Wegen Wundheilungsstörungen mit Serom, Nahtdehiszenz und Kapselfibrose entfernte ein Krankenhaus in vollstationärer Behandlung die perforierten Brustimplantate im November 2017. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin, sich an den Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung iHv 2294,90€ zu beteiligen. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Nachdem schon das SG Berlin die Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung abgewiesen hatte, wurde nun auch die Revision der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin zurückgewiesen. Nach §52 Abs.2 Fall 1 SGB V habe die Krankenkasse die Versicherten, die sich eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben, in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen. Medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen in diesem Sinne seien Operationen, die allein aus Gründen der Änderung der äußeren Wahrnehmung des Operierten erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Norm seien hier erfüllt. Die Beklagte habe zudem ihr Ausübungsermessen hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung rechtmäßig ausgeübt.

Auch verstoße weder die konkrete Entscheidung über die Kostenbeteiligung der Klägerin noch die Regelung des § 52 Abs.2 SGB V gegen das GG. Die Beteiligung von Versicherten an Folgekosten medizinisch nicht indizierter Behandlungen verletzte weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 S.1 GG) noch das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber habe mit der Kostenbeteiligung lediglich in verhältnismäßiger Weise von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, den Bereich der Eigenvorsorge zu umreißen. Die gesetzlichen Krankenkassen seien nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche erwachsen Versicherten lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit. Auch liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.3 GG vor. Die Regelung des § 52 Abs.2 SGB V mache weder das Geschlecht zum rechtlichen Anknüpfungspunkt noch ziehe sie dieses zur Rechtfertigung für eine rechtlich benachteiligende Ungleichbehandlung heran. Die Regelung sei rechtlich geschlechtsneutral sachbezogen gefasst. Sollten Frauen tatsächlich zu einem höheren Prozentsatz als Männer Schönheitsoperationen in Anspruch nehmen, beruhe dies nicht auf struktureller Benachteiligung.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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