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Fortführung einer Heimbeatmung auf der IMC

L 16 KR 562/17
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
14.02.2019

Unter welchen Umständen kann die Fortführung einer Heimbeatmung auf einer IMC-Station als eine „intensivmedizinische Behandlung“ angesehen werden? Mit dieser Frage hatte sich das LSG Nordrhein-Westfalen aktuell zu beschäftigen.

Das beklagte Krankenhaus rechnete für die stationäre Behandlung der Versicherten die DRG A11G ab. Die Krankenkasse machte nun einen Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Vergütung für die stationäre Behandlung geltend. Ihrer Meinung nach hätte die DRG A11G nicht abgerechnet werden dürfen. Es habe keine intensivmedizinische Versorgung auf der IMC stattgefunden. Die Versicherte habe ihr Heimbeatmungsgerät aus dem Pflegeheim mitgebracht. Die Parameter der Heimbeatmung seien während der gesamten stationären Behandlung nicht verändert worden. Eine ärztliche Untersuchung habe auch nur einmalig am Aufnahmetag stattgefunden. Eine IMC-Station entspreche generell auch nicht einer Intensivstation.

Das SG Düsseldorf wies die Klage ab. Hingegen folgte das LSG Nordrhein-Westfalen nun der Ansicht der klagenden Krankenkasse. Die Beklagte durfte hier nicht die DRG A11G abrechnen, sondern nur die niedriger vergütete DRG G67C. Nach DRK 1001h Nr.4 gelte für den Sonderfall von heimbeatmeten Patienten, die über ein Tracheostoma beamtet werden, analog zur Regelung zu intensivmedizinisch versorgten Patienten, bei denen die maschinelle Beatmung über Maskensysteme erfolgt, dass die Beatmungszeiten (nur dann) zu erfassen sind, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten handelt“. Unstreitig wurde die Versicherte künstlich beatmet und war auch bereits vor der notfallmäßigen Einlieferung ins Krankenhaus beatmungspflichtig. Bei der Versicherten habe es sich jedoch nicht um eine „intensivmedizinisch versorgte Patientin“ im Sinne der speziellen Kodierrichtlinie DKR 1001h 4 gehandelt.

Da die DKR weder die Begrifflichkeit „intensivmedizinische Versorgung“ noch den der „intensivmedizinischen Behandlung“ definiere, müsse insoweit von der fachsprachlichen Verwendung des Begriffs „Intensivmedizin“ ausgegangen werden. Das BSG führt dazu aus:

„Intensivmedizin ist Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen, sog. vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen.“ (BSG, Urteil v. 28.02.20017 – B 3 KR 17/06 R).

Davon ausgehend, könne man vorliegend nicht annehmen, dass es sich bei der Versorgung der Versicherten um eine intensivmedizinische Behandlung gehandelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der durch die Patientenakte belegten ärztlichen Behandlungsdichte und der geringen Anzahl ärztlicher Anordnungen. Auch das stattgefundene Patientenmonitoring könne allein die Annahme einer intensivmedizinischen Versorgung nicht rechtfertigen.

Das LSG ließ es dahinstehen, ob eine intensivmedizinische Versorgung im Sinne der DRK 1001h Nr.4 auch außerhalb einer Intensivstation und insbesondere auf einer IMC-Station erbracht werden könne. Die konkreten Umstände haben hier schon gezeigt, dass jedenfalls keine intensivmedizinische Versorgung vorgelegen habe.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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