Keine Kostenerstattung für einen HRT-Scan bei Glaukomerkrankung

S 73 KR 722/14
Sozialgericht Berlin
12.12.2018

Gehört der HRT-Scan zum Umfang des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenkasse? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Berlin in diesem Fall.

Die beklagte Krankenkasse lehnte die angefragte Kostenübernahme des an einem Glaukom leidenden Klägers für ein HRT-Scan ab.

Dem schloss sich das SG Berlin an und wies die Klage ab. Das HRT-Scan-Verfahren zur Früherkennung und Verlaufsdiagnostik bei Glaukomerkrankungen gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der HRT handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die noch keine Stellungahme des GBA vorliegt. Zudem handele es sich auch nicht um einen Fall des Systemversagens. Allein die Situation, dass sich in der ambulanten Versorgung eine Untersuchungsmethode etabliert hat, deren Einsatz nicht mit ausreichenden Studien begleitet wurde, sodass die nach § 135 Abs.1 SGB V und § 140f. SGB V antragsberechtigten Institutionen sich nicht in der Pflicht fühlen, einen Antrag auf Methodenbewertung zu stellen, stellt kein Systemversagen dar. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der HRT-Scan in der augenärztlichen Praxis durchgesetzt hat und keine Folgeschäden bekannt sind. Die Verbreitung in der Praxis kann nicht den Beleg durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Studien und Statistiken ersetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die OCT nicht nur als IGeL, sondern auch aufgrund selektivvertraglicher Regelungen zwischen Krankenkassen und einzelvertraglich gebundenen Augenärzten zu Lasten der GKV angeboten wird.


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