Upright-MRT ist keine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode

L 11 KR 4517/18
Landessozialgericht Baden-Württemberg
25.06.2019

Das LSG Baden-Württemberg musste sich im folgenden Fall mit der Kostenerstattung für einen Upright-MRT beschäftigen. Dabei können durch die vertikale Anordnung der Magnete Untersuchungen in aufrechter Körperposition, im Stehen oder Sitzen durchgeführt werden.

Der bei der beklagten Krankenkasse Versicherte leidet an einer ausgeprägten Paraspastik und beantragte die Kostenübernahme für ein Upright-MRT der LWS, BWS, HWS und des Schädels. Ohne aussagekräftige Bilder sei eine weitere Diagnostik der MS-Entwicklung nicht möglich. Bisherige Versuche, die Untersuchung in liegender Position durchzuführen, seien mehrfach gescheitert, da er seine Beine nicht ausstrecken könne. Auch eine Untersuchung in Narkose biete nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass eine Untersuchung im Liegen möglich sei. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab. MRT Untersuchungen in stehender Position seien noch experimentell und der klinischen Forschung zuzurechnen. Das SG Freiburg hatte die daraufhin ergangene Klage abgewiesen. Da es sich bei dem durchgeführten MRT um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ohne positive Empfehlung seitens des GBA handele, seien die Kosten von der Beklagten nicht zu erstatten.

Das LSG Baden-Württemberg entschied nun, dass das SG Freiburg die Klage zu Unrecht abgewiesen hatte. Die streitgegenständlichen Untersuchungen durch Upright-MRT gehören grundsätzlich zu den von der GKV zu erbringenden Leistungen, sodass der Kläger einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V auf Kostenerstattung habe. Das Upright-MRT sei keine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Vielmehr handele es sich um eine nach dem EBM-Ä abrechenbare Leistung. Die Problematik bestünde allein darin, dass es in Deutschland bislang meist nur Privatpraxen ohne vertragsärztliche Zulassung mit einer entsprechenden Geräteausstattung gebe. Versicherte, denen ihre Krankenkrasse rechtswidrig Leistungen verwehrt, seien jedoch nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechenden Leistung verschaffen. Die Alternative der Durchführung eines MRT im Liegen und in Vollnarkose sei dem Kläger darüber hinaus auf Grund der ungewissen Erfolgsaussicht und den mit der Vollnarkose verbundenen Risiken nicht zuzumuten.


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