Krankengeld trotz verspäteter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei körperlicher Handlungsunfähigkeit des Versicherten

S 8 KR 388/18
Sozialgericht Darmstadt
08.06.2020

Im vorliegenden Fall war die Klägerin vom 10.01.2018 bis zum 07.02.2018 arbeitsunfähig krankgeschrieben; die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit erfolgte erst am 12.02.2018. Mit ihrer Klage gegen die Krankenkasse, bei welcher sie versichert ist, begehrt die Klägerin die Zahlung von Krankengeld für die Zeit ab dem 08.02.2018; aufgrund eines Migräneanfalls sei sie vor dem 12.02.2018 nicht in der Lage gewesen, ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen.

Die Richter am Sozialgericht Darmstadt sahen die Klage als zulässig und begründet an.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V; dieser sei auch nicht nach § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Bestehe bei der versicherten Person eine körperliche Handlungsunfähigkeit, welche es ihr unmöglich macht, ihren Hausarzt aufzusuchen, um die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, bestehe der Anspruch auf Krankengeld nämlich auch ohne die erforderliche Feststellung. Die Klägerin sei durch den Migräne-Anfall daran gehindert gewesen, ihren Hausarzt aufzusuchen und damit ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Sie hat ihre Hausärztin um einen Hausbesuch gebeten; diesem Begehren konnte die Hausärztin nicht nachkommen. Damit habe die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan, um eine ärztliche Feststellung zu erhalten. Das Aufsuchen eines anderen Arztes sei der Versicherten unter dem Aspekt der Vermeidung des „Arzt-Hoppings“ nicht zumutbar.


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