S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.


Das Gericht folgte der Auffassung der Beklagten Krankenkasse.
Der Anspruch des Versicherten auf eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist dann gegeben, sofern diese nach Prüfung des Krankenhauses erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann. Maßgeblich sind allein die medizinischen Erfordernisse, also der Gesundheitszustand des Versicherten. Verbleibt der Versicherte aus anderen Gründen im Krankenhaus, ohne dass er eine medizinische Behandlung benötigt, fällt dies in die Risikosphäre des Krankenhauses. Auch die Behandlung von unvorhergesehenen Notfällen, stellt keinen Grund dar, für den die gesundheitliche Situation des Versicherten maßgeblich sein kann. Das Krankenhaus trifft in solchen Fällen zwar kein Verschulden, die zeitliche Ausdehnung des stationären Aufenthalts fällt aber auch nicht in die Sphäre der Krankenkasse. Die Verschiebung der Operation liegt gerade nicht in der Person des Versicherten und eine Entlassung und subsequente Wiederaufnahme am neuen Operationstag seien hier möglich gewesen.