Keine Kostenerstattung einer Unterkieferprotrusionsschiene bei mittelgradiger Schlafapnoe

L 4 KR 496/18
Bayerisches Landessozialgericht
21.11.2019

Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten über die Kostenerstattung für eine Unterkieferprotrusionsschiene (UPS).

Bei der bei der Beklagten versicherten Klägerin wurde ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten daher die Hilfsmittelversorgung in Form einer Unterkieferprotrusionsschiene. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Hilfsmittel sei nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Standardtherapie sei vielmehr die nCPAP-Therapie, bei leichteren Formen könne zudem eine Indikation für eine orofaciale Gebissschiene bestehen. Das SG München hatte die Beklagte zur Kostenerstattung verurteilt. Der Klägerin stünde ein Anspruch auf Kostenerstattung der UPS gem. §§ 13 Abs.3 Satz 1 Alt.2, 33 Abs.1, 27 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB V zu.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht hatte nun Erfolg. Nach Auffassung des LSG steht der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Die Voraussetzungen des § 13 Abs.3 Satz 1 Alt.2 SGB V seien nicht erfüllt. Der Kostenerstattungsanspruch dürfe nicht weiter reichen als ein entsprechender Sachleistungsanspruch. Er setze daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat. Bei der von der Klägerin begehrten UPS handele es sich zwar um ein Hilfsmittel iSd § 33 Abs.1 S.1 SGB V. Zu beachten sei jedoch, dass die zahnärztliche Therapie einer mittelgradigen Schlafapnoe mit einer UPS eine neue Behandlungsmethode iSd § 135 Abs.1 SGB V darstellt. Da die daher nach § 135 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB V erforderliche Empfehlung des GBA noch nicht erfolgt ist, könne kein Anspruch der Klägerin nach § 33 Abs.1 S.1 Alt.1 SGB V bestehen. Ein Kostenerstattungsanspruch könne infolgedessen auch nicht geltend gemacht werden.


Drucken  
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.