Visuelle Restitutionstherapie als neue Behandlungsmethode

L 8 KR 182/17
Hessisches Landessozialgericht
01.02.2019

Die Visuelle Restitutionstherapie (VRT) gehört nicht zu den von der gesetzlichen Krankenkasse zu erbringenden Sachleistungen. Es handelt sich vielmehr um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, bezüglich derer es an der erforderlichen positiven Bewertung durch den GBA mangelt. Damit bestätigte das Hessische LSG die Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt (S 34 KR 769/14)

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet nach einer Sinusvenenthrombose mit Stauungsblutung im Gehirn und anschließend durchgeführter Hemikraniektomie an linksseitig ausgeprägten Gesichtsfeldeinschränkungen auf beiden Augen. Von der Krankenkasse verlangte sie die Erstattung der Kosten für eine Gesichtsfeldtherapie. Diese lehnte die Kostenerstattung mit Verweis darauf ab, dass es sich bei dem visuellen Restitutionstraining um eine außervertragliche Leistung handele. Solche neuen Behandlungsmethoden könnten jedoch nur bei einer positiven Bewertung durch den GBA übernommen werden. Dieser Ansicht schloss sich auch das SG Frankfurt an. Ein Kostenerstattungsanspruch nach §13 Abs.3 Satz.1 SGB V könne nicht weiter reichen als der entsprechende Sachleistungsanspruch. Da ein solcher hier ausgeschlossen sei, könne auch keine Kostenerstattung verlangt werden.

Das Hessische LSG bestätigte das in 1. Instanz ergehende Urteil. Der GBA habe noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der visuellen Restitutionstherapie abgegeben. Zudem handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um die Gewährung eines Hilfsmittels nach §33 SGB V. Die Verwendung der Therapie-Software erschöpfe sich nicht nur in der Überlassung eines Hilfsmittels. Vielmehr wurde die Klägerin vor Beginn der Therapie auch untersucht und es bestand eine durchgehende Betreuung. Die zur Nutzung überlassenen Hilfsmittel seien hier untrennbar mit der neuen Behandlungsmethode der visuellen Restitutionstherapie verbunden. Bei Untrennbarkeit des Hilfsmittels von dem zugrunde liegenden Behandlungskonzept gelte die Sperrwirkung des §135 Abs.1 Satz 1 SGB V jedoch ebenso. Nur bei einer positiven Bewertung des GBA seien auch die für den Einsatz der anerkannten Methoden notwendigen Hilfsmittel Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenkasse.